Insolvenzanfechtung bei kongruenten Deckungen im Anwendungsbereich des COVInsAG
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Das LG Hamburg hat nun – wie auch das OLG München – einer Insolvenzanfechtungsklage für Zahlungen an einen Sozialversicherungsträger nach Insolvenzantragstellung, aber vor Verfahrenseröffnung stattgegeben (Urt. vom 08.03.2022 – 303 O 53/21).
Der klagende Sachwalter nahm eine gesetzliche Krankenkasse auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch, die nach dem Insolvenzantrag zwischen dem 24.9. und dem 6.11.2020 gezahlt worden waren.
Das LG gab der Klage statt mit der Begründung, dass die eine Anfechtung ausschließende Vorschrift des § 2 I Nr. 4 Halbs. 1 i.V. mit § 1 I 1 COVInsAG auf nach Antragstellung erfolgte Zahlungen keine Anwendung finde. Zweck der Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 COVInsAG sei es, den Geschäftsführer vor Haftungsrisiken, die in Zusammenhang mit Sanierungs- oder Finanzierungsversuchen stehen, zu schützen. Auch sollten Gläubiger des ordentlichen Geschäftsverkehrs wie auch Kreditgeber und Gesellschafter motiviert werden, an einer Sanierung mitzuwirken.
Sofern aber bereits ein Antrag gestellt worden sei, sei die Privilegierung nicht mehr anzuwenden.