Insolvenzanfechtung bei garantierten Mietzahlungen innerhalb eines Schneeballsystems

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Das OLG Karlsruhe hat zur Anfechtbarkeit von Leistungen, die auf Grund eines Miet-/Kaufvertrages im Rahmen eines betrügerischen Anlagemodells erbracht wurden, entschieden (Beschluss vom 25.01.2022 – 3 U 18/20).

Die spätere Schuldnerin schloss mit ihren Vertragspartnern „Kauf- und Verwaltungsverträge“ über Container. Die Container wurden allerdings nicht übergeben, sondern im Rahmen eines Verwaltungsvertrages weitervermietet. Der „Käufer“ erhielt lediglich ein Eigentumszertifikat mit einer Seriennummer. Ferner wurde ein Mietpreis vereinbart; des weiteren gab die Schuldnerin bereits im Vertrag ein Rückkaufangebot ab.

Die Schuldnerin leistete an ihren Vertragspartner Mietzahlungen und den Rückkaufpreis. Nach Insolvenzeröffnung stellte sich heraus, dass tatsächlich nur ein Bruchteil der veräußerten Container existierte. Die Schuldnerin sei bereits lange vor Insolvenzeröffnung nicht in der Lage gewesen, mit den Einnahmen aus der Vermietung die den Investoren gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Der Geschäftsbetrieb habe nur dadurch aufrechterhalten werden können, dass die fälligen Ansprüche der Anleger mit den Geldern neuer Anleger bedient wurden.

Der Insolvenzverwalter hat die Zahlungen wegen Unentgeltlichkeit
(§ 134 InsO) angefochten.

Das Gericht hat in seinem Beschluss die Berufung gegen das klageabweisende Urteil als offensichtlich unbegründet erachtet. Für die Bewertung, ob eine unentgeltliche Leistung vorliege, sei in erster Linie die objektive Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und der Gegenleistung des Empfängers ausschlaggebend. Habe ein Anleger auf Grund der vertraglichen Gestaltung einen Anspruch auf Ausschüttungen in Form von Mietzinszahlungen, liege keine unentgeltliche Leistung vor, da diese Ausschüttungen objektiv den Ausgleich für die Gewährung des Kapitals darstellten. Unerheblich hierbei sei, ob es sich um ein Schneeballsystem handelte und die Schuldnerin die Zahlungen an Anleger nur erbringen konnte, indem sie Gelder von Neuanlegern sammelte.

Auch die Zahlung des Rückkaufpreises sei nicht unentgeltlich, da sie ebenfalls Teil der von der Schuldnerin für die Zurverfügungstellung des Kapitals geschuldeten Gegenleistung sei.

Zurück