Inkongruenz einer Leistung auf Grund eines Auszahlungsverbots der BaFin gem. § 46 I 2 Nr. 1 KWG
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Welche Auswirkungen ein Verstoß gegen dieses Verbot nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die Gläubiger, denen an sich Forderungen gegen die Schuldnerin zustanden, hat, ist Gegenstand einer Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil vom 16.05.2025 – 15 U 1767/24).
Der Geschäftsleitung der späteren Insolvenzschuldnerin, die im Bereich des Gesundheitswesens Abrechnungsdienstleistungen mittels eines Franchisesystems erbrachte, wurde seitens der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) mit Bescheid vom 10.9.2020 die Anweisung erteilt, „bis zur Klärung der insolvenzrechtlichen Situation dafür Sorge zu tragen, dass keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen seitens des Instituts vorgenommen werden“. Zur Überwachung der Anordnung wurde ein Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank zum Sonderbeauftragten bestellt (§ 45c I 1, II Nr. 8 Alt. 3 KWG). Die Schuldnerin hatte mit ihren Vertragspartnern, unter anderem Apothekern, vereinbart, für diese Abrechnungen gegenüber Kostenträgern durchzuführen und die erhaltenen Gelder an sie auszuzahlen. Trotz des Verbots wies die Schuldnerin am folgenden Tag Zahlungen in Millionenhöhe an verschiedene Vertragspartner an. Kurz darauf folgte die Insolvenzantragstellung.
Angesichts des Auszahlungsverbots an die Geschäftsleitung focht der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zahlung an einen Apotheker gemäß § 131 I Nr. InsO als inkongruente Deckung an und forderte die erhaltenen Gelder zurück.
Das OLG Nürnberg gab, wie auch vorher das LG Regensburg, der Klage statt und verurteilte den verklagten Apotheker zur Rückzahlung. Der Beklagte habe mit der Auszahlung des hier streitgegenständlichen Betrages (rund 36.000,00 €) eine Befriedigung erlangt, die er nicht, nicht in der nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, § 131 I InsO. Zwar habe der beklagte Apotheker aufgrund des mit der Schuldnerin abgeschlossenen Vertrages einen fälligen Anspruch gegen diese gehabt. Aufgrund des Zahlungsverbotes war die Schuldnerin aber, so das OLG, berechtigt, ihre Leistung wegen vorübergehender rechtlicher Unmöglichkeit zu verweigern. Dies führe, so das OLG, zu Inkongruenz.
So sei für Verfügungen, die gegen ein angeordnetes Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach § 46 I 2 Nr. 4 KWG verstoßen, anerkannt, dass diese zur Inkongruenz führten. In diesem Fall sei der betroffene Schuldner für die Dauer des Zahlungsverbotes analog § 275 I BGB vorübergehend an der Leistung verhindert mit der Folge, dass der Gläubiger zu dieser Zeit keine Befriedigung beanspruchen könne. Das OLG geht davon aus, dass diese Erwägungen auch für den Fall einer Anweisung an die Geschäftsleitung, keine gläubiger- bzw. insolvenzmasseschädlichen Auszahlungen mehr vorzunehmen, Anwendung finden.
Der klagende Insolvenzverwalter führe zu Recht aus, dass die Interessenlage bei allen Tatbeständen des § 46 KWG vergleichbar sei. Sie ermöglichten der BaFin ein Eingreifen zur Sicherstellung der Unternehmensgesundheit. Es handele sich um „Gefahrenmaßnahmen“. Der Unterschied liege darin, dass sich die Maßnahmen bei Factoring-Unternehmen ihrem Zweck nach ausschließlich auf den Innenbereich des Instituts auswirkten, wobei die nur für „echte“ Kreditinstitute zulässigen Maßnahmen auch nach außen wirkten. Die Anordnung nach § 46 I 2 Nr. 1 KWG sei in diesem Fall die wirksamste Maßnahme gewesen, die die BaFin zum Zwecke des Gläubigerschutzes bei der Schuldnerin treffen konnte, und sei daher genauso zu behandeln.
Zusätzlich führten auch andere Leistungsverweigerungsrechte, zum Beispiel die Einrede der Verjährung, zur Inkongruenz. Zudem sei die Schuldnerin durch die Erbringung der Leistung der tatsächlichen Gefahr von Sanktionen ausgesetzt, so dass ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Gläubigers und dem dafür erforderlichen Aufwand des Schuldners nahe liege (§ 275 II BGB). Drohende Sekundärsanktionen für den Schuldner könnten die Einrede des grob unverhältnismäßigen Aufwands begründen. Von einem zur Leistung Verpflichteten könne nicht verlangt werden, behördlichen Verboten zuwider zu handeln oder sie zu umgehen. Der Verstoß gegen die Anweisung sei bußgeldbedroht, was zu einer Pflichtenkollision führe.
Danach bleibt es bei der Verurteilung des beklagten Apothekers zur Rückzahlung. Das OLG hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob der Verstoß gegen die Anweisung nach § 46 I 2 Nr. 1 KWG zu einer inkongruenten Deckung führt, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Revision ist beim BGH anhängig (AZ IX ZR 81/25).