In welcher Form sind langfristige Gewerberaummietverträge abzuschließen oder zu ändern?
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk
Seit dem 01.01.2025 können langfristige Gewerberaummietverträge in Textform abgeschlossen oder geändert werden. Das hat z.B. zur Folge, dass langfristige Mietverträge durch den Austausch von E-Mails geändert werden können.
Bisher mussten langfristige Gewerberaummietverträge schriftlich abgeschlossen werden. Entsprechendes galt für die Änderung dieser Verträge. Das konnte zur Folge haben, dass eine Änderung dieses Vertrages, z.B. eine Erhöhung der Miete, die ausschließlich durch den Austausch von E-Mails erfolgte, dazu führte, dass die Schriftform des gesamten Vertrages nicht mehr gewahrt war und der Vertrag ordentlich und damit vorzeitig gekündigt werden konnte.
Dies ist durch das IV. Bürokratieentlastungsgesetz seit dem 01.01.2025 anders. Nach der Neuregelung gilt für langfristige Gewerberaummietverträge die Textform. Die Textform kann auch durch den Austausch von E-Mails gewahrt werden. Zwar ist nach wie vor eher davon auszugehen, dass langfristige Gewerberaummietverträge auch weiterhin schriftlich in einer unterschriebenen Urkunde abgeschlossen werden, vor allem wenn es sich um größere Objekte handelt. Besonders relevant kann diese Änderung allerdings für Änderungen eines langfristigen Gewerberaummietvertrages sein. Wird z.B. die Höhe der Miete eines langfristigen Gewerberaummietvertrag oder der Mietgegenstand geändert, z.B. ein Raum dazu genommen, kann dies künftig durch den Austausch von E-Mails erfolgen, ohne dass dadurch die Form verletzt wird und somit, ohne dass der Mietvertrag ordentlich gekündigt werden kann. Oder anders gesagt, die Nichteinhaltung der Schriftform führt nicht dazu, dass der Mietvertrag nun ordentlich gekündigt werden kann.
Zur Sicherheit und aus Beweisgründen ist es aber natürlich vorzugswürdig, einen langfristigen Gewerberaummietvertrages besser durch eine einheitliche, von beiden Parteien unterzeichnete Urkunde zu ändern.