Ihre Rechte im Abgas-Skandal von VW, Skoda, Seat, Audi und Porsche

von Lieb Rechtsanwälte

1.

Der VW-Abgas-Skandal nimmt größere Ausmaße an, als zunächst gedacht:  Nunmehr sind neben Diesel-Fahrzeugen auch zahlreiche Benzin-Motoren von Unregelmäßigkeiten betroffen.  Nicht nur VW, sondern auch Seat, Audi und Porsche weisen nach aktuellem Kenntnisstand in vielen Modellen starke Abweichungen von den veranschlagten Soll-Werten auf.

Nach Angaben der US-Behörde EPA wurden bei bestimmten Diesel-Modellen der Marken VW, Audi und Porsche der Modelljahrgänge 2014 bis 2016 Drei-Liter-Dieselmotoren verbaut, die die erlaubten EPA-Grenzwerte um ein Neufaches übersteigen. Genau handele es sich um Fahrzeuge der Typen VW Touareg (2014), Porsche Cayenne (2015) sowie die Audi-Modelle A6 Quattro, A7 Quattro, A8, A8L und Q5 (2016). Diese Vorwürfe waren von der US-Behörde am 02.11.2015 schriftlich gegenüber VW erhoben.

Sofern Ihr Fahrzeug betroffen sein könnte, geben Sie die Nummer auf der entsprechenden Webseite ein und bekommen dann Auskunft, ob in Ihrem Fahrzeug die Manipulationssoftware eingebaut ist:


Seitens der Konzernleitung bei VW war eingeräumt worden, dass bei etlichen Motoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) und damit im Ergebnis auch beim Verbrauch von Benzin oder Diesel aufgetreten  sei. Es werde davon ausgegangen, dass allein bei VW um die 800.000 Fahrzeuge betroffen seien.

2.

Folgen hieraus können sich für den Kunden  durch sinkende Wiederverkaufswerte, sowie eine mögliche Erhöhung der CO2-abhängigen KfZ-Steuer ergeben, es droht Verlust der Umweltplakette, möglicherweise sogar die Stilllegung des Fahrzeuges.

Für einen Großteil unserer Mandanten war ein PKW der Marken VW, Seat, Porsche, Skoda oder Audi auch wegen der guten Abgaswerte und der besonderen Umweltfreundlichkeit des Fahrzeuges erworben worden.

 

3.

Rechtlich gesehen stellen die abweichenden Werte klare Sachmängel nach § 434 BGB dar. Als Folge existiert für den Kunden primär die Möglichkeiten der Nachbesserung und oder Nachlieferung, sowie der Rücktritt vom Vertrag. Solange eine Reparaturmöglichkeit noch nicht gefunden wurde, muss der VW-Konzern bzw. der Verkäufer ein mangelfreies, gleichwertiges Ersatzfahrzeug liefern. Eine Anrechnung Ihrer bisherigen Nutzung darf dabei nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nicht geltend gemacht werden.

Zu beachten sind die relativ kurzen Verjährungsfristen beim Autokauf. Diese betragen für Neuwagen 2 Jahre, für Gebrauchtfahrzeuge meist nur ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeuges.


Unsere Empfehlung lautet, umgehend zu handeln, da zum einen Verjährung droht, zum anderen zu befürchten steht, dass VW nach einer gewissen Zeit die Flut an Reklamationen nicht tragen kann. Insofern gilt, wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Die Rechtsschutzversicherungen decken in der Regel die Kosten unserer Beauftragung.

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