Honorararzt: Vorsicht bei Liquidation wahlärztlicher Leistungen

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einem noch nicht veröffentlichten Urteil des BGH vom 16.10.2014 (Az.: III ZR 85/14) scheidet eine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte bei unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung aus. 

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie eine seiner Patienten operativ in einem Krankenhaus behandelte, mit welchem ein Kooperationsvertrag für seine Honorararzttätigkeit bestand. Mit der Patientin hatte er vorab eine "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" geschlossen, anschließend unterzeichnete die Patientin eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger. Die Private Krankenversicherung erstattete der Patientin zwar die Kosten des Eingriffs, nahm jedoch anschließend den Honorararzt auf Rückzahlung in Anspruch. Der Arzt unterlag in beiden Vorinstanzen und nun auch vor dem BGH.

In der Wahlleistungsvereinbarung sei er weder als Wahlarzt noch als "gewünschter" Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstrecke sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten und beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung ( §115 a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (so genannte Wahlarzt- oder Liquidationskette). Honorarärzte wie der Beklagte seien jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Beklagte habe seine ärztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt auf Veranlassung eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt.

Die "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" sei gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nichtig. § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Es handle sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm. Hiervon könne auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande konmmenden individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden, worauf der BGH ins der Pressemitteilungvom 16.10.2014 hingewiesen hat.

Das vollständige Urteil ist noch nicht veröffentlicht, sodass die Urteilsgründe noch nicht in allen Einzelheiten bekannt sind. Die Besonderheit war hier, dass der Arzt in der Wahlarztvereinbarung der Klinik nicht namentlich aufgeführt war und der BGH die Individualvereinbarung zwischen Honorararzt und Patientin nicht gelten läßt. Unter Beachtung dieser Konstellation kann das Urteil sicher nicht so verstanden werden, dass Honorarärzten der Weg zur Wahlarztleistung ganz versperrt bleiben soll. Über die Konstellation einer ordnungsgemäßen Wahlarztvereinbarung hatte der BGH vorliegend nicht zu entscheiden.

Für Honorarärzte gilt hiernach zu beachten, dass in den Fällen, in denen sie wahlärztlich tätig werden möchten oder tätig sind, künftig darauf zu achten ist, dass sie in der Wahlarztvereinbarung der Klinik namentlich (am besten handschriftlich) aufgenommen werden, möchten sie keinen Honorarausfall riskieren. Selbstverständlich muss der Patient um die Heranziehung des konkreten Honorararztes und die zu erwartenden Kosten vorab aufgeklärt werden.

 

 

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