Honorararzt: Falle Scheinselbstständigkeit

von Lieb Rechtsanwälte

Fall:

Eine niedergelassene Gynäkologin übernahm eine einmonatige Vertretung in einem Krankenhaus. Hierzu wurde ein Honorararztvertrag geschlossen. Dieser sah einen festen Stundensatz vor. Die Ärztin arbeitete im Team mit angestellten Mitarbeitern des Klinikums. Bei der Behandlung von Patienten verblieb das Letztentscheidungsrecht dem die Abteilung leitenden Chefarzt.

 

Das LSG Niedersachsen sah in seinem Urteil vom 16.12.2015 – L 2 R 516/14 – in dem Honorararztvertrag ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Ärztin sei weisungsgebunden sowie in die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf der Klinik stark eingebunden gewesen. Auch habe sie aufgrund der Entgeltvereinbarung kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Somit liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.

 

Praxishinweis:

Bei der Prüfung der Frage der Selbstständigkeit eines Honorararztes sind u. a. als Kriterien zu beachten:

  • Weisungsgebundenheit oder Weisungsfreiheit,
  • Grad der Eingliederung in die Klinik,
  • trägt der Arzt ein eigenes unternehmerisches Risiko.

 

Bei Zweifelsfragen empfiehlt es sich, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten. Dies ist spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen.

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