Honorar trotz ungültiger Versichertenkarte?

von Lieb Rechtsanwälte

Wird der Arzt von der Krankenkasse aufgefordert, die Behandlung mit dem Patienten direkt abzurechnen, weil dieser nicht mehr bei der Krankenkasse versichert ist, muss der Behandler nicht zwingend dieser Aufforderung nachkommen. Jedenfalls dann nicht, wenn der Chipkartenmissbrauch für den Arzt nicht erkennbar war. In diesen Fällen hat der Arzt weiterhin einen Anspruch auf Honorarzahlung durch die KV. Die Krankenkasse muss nach den bestehenden Bundesmantelverträgen dafür sorgen, dass deren Versicherte gültige Versichertenkarten vorlegen. Ist jedoch schon vor der Behandlung bekannt, dass der Patient keine gültige Karte vorlegen kann, darf nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung von diesem verlangt werden. Kann der Patient dagegen vor Quartalsende eine gültige Karte vorlegen, ist das Privathonorar zurückerstatten und über die KV abzurechnen.

Quelle: www.aerztezeitung.de, Artikel vom 16.06.2010

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