Hinauskündigungsklauseln in Kapital- und Personengesellschaften
von Lieb Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24
Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk
Bei einer Hinauskündigungsklausel geht es darum, ob für die übrigen Gesellschafter einer Gesellschaft, egal ob Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft, die Möglichkeit besteht, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen einen Gesellschafter hinauszukündigen, ob eine freie Hinauskündigungsklausel vereinbart werden kann. Das spielt vor allem bei der Beteiligung von Geschäftsführern eine Rolle. Durch eine solche Beteiligung soll der Geschäftsführer am Erfolg der Gesellschaft beteiligt, seine Stellung aufgewertet und eine größere Bindung an das Unternehmen geschaffen werden. Nun stellt sich allerdings die Frage, ob die Möglichkeit besteht, diese Beteiligung zu kündigen bzw. in anderer Weise zu beenden, wenn die Geschäftsführerstellung endet. Damit hat sich jüngst erneut der BGH beschäftigt (BGH, Urteil vom 10.02.2026 – II ZR 71/24).
Was hat der BGH nun ausgeführt?
1. Grundsätze
Eine freie Hinauskündigungsklausel ist grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.
Dabei bleibt der BGH aber nicht stehen. Vielmehr führt er aus, dass eine freie Hinauskündigungsmöglichkeit ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt sein kann.
Eine solche sachliche Rechtfertigung kann dann bestehen, wenn dem Geschäftsführer
- die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführeranstellung und zu einem damit verbundenen Zweck eingeräumt wird,
- dieser Zweck mit dem Ende der Tätigkeit des Geschäftsführers in der Gesellschaft entfällt und
- seiner Beteiligung als Gesellschafter keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung zukommt.
Unter diesen Voraussetzungen kann die Stellung des Geschäftsführers als Gesellschafter wieder beendet werden, wenn die Stellung als Geschäftsführer endet, und zwar – wie in dem vom BGH entschiedenen Fall – ohne dass besondere Voraussetzungen vorliegen müssen. Ein besonderer Grund muss daher nicht vorliegen. Es genügt, dass der frühere Geschäftsführer nicht mehr Geschäftsführer ist.
Der rechtliche Weg, wie die Geschäftsanteile zurück übertragen werden, kann dabei unterschiedlich sein. Es kann sich um ein Kündigungsrecht ggf. mit Einziehungsmöglichkeit handeln oder wie im Fall des BGH um eine Call-Option, mit der die Geschäftsanteile wieder zurückgeholt werden.
2. Weitere Aspekte
Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung zudem noch weitere für das Managerbeteiligungsmodell praxisrelevante Aspekte herausgestellt.
a) Keine Beteiligung des Geschäftsführers an den laufenden Gewinnen nötig
Der BGH hat es in dem entschiedenen Fall ausreichen lassen, dass der Geschäftsführer bei einer Veräußerung an dem späteren Verkaufserlös beteiligt wird. Nach der Auffassung des BGH ist es nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer im Rahmen des Manager-Modells am laufenden Gewinn beteiligt ist. Durch die Beteiligung an dem Verkaufserlös nimmt der Geschäftsführer an der positiven Entwicklung der Gesellschaft teil. Das ist nach Auffassung des BGH ausreichend.
b) Erwerb der Gesellschafterstellung gegen Bezahlung
Es ist nach der vorgenannten Entscheidung nicht schädlich, wenn der Geschäftsführer die Beteiligung zum Verkehrswert erwirbt. In dem entschiedenen Fall hat der Geschäftsführer die Beteiligung für rund 150.000 EUR erworben. Das ändert aber nichts an der Möglichkeit der freien Hinauskündigung. Nach Auffassung des BGH kommt diesem Beitrag keine relevante eigenständige Bedeutung zu. In dem entschiedenen Fall handelte es sich um eine relativ geringe Beteiligung von wenigen Prozent. Die sachliche Rechtfertigung setzt somit nicht voraus, dass der Geschäftsführer kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.
c) Höhe der Abfindung
Eine niedrige Abfindung spielt für die Frage der Sittenwidrigkeit der Hinauskündigungsklausel ebenfalls keine Rolle. Im vom BGH entschiedenen Fall hat der Geschäftsführer infolge der Rückübertragung der Anteile von seinen ursprünglich investierten rund 150.000 EUR nur rund 35.000 EUR zurückbekommen. Das war nach Auffassung des BGH nicht schädlich und führte nicht zur Sittenwidrigkeit. Ist die Abfindung zu niedrig kann es ggf. sein, dass die Abfindungsklausel unwirksam ist. Die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel bleibt davon aber unberührt.
Fazit: Im Rahmen eines Manager-Modells kann die Beteiligung eines Geschäftsführers an der Gesellschaft grundsätzlich beendet werden, wenn er nicht mehr Geschäftsführer ist. Allerdings sollte man die Einzelheiten natürlich sorgfältig prüfen oder prüfen lassen.