Himbeer-Vanille-Tee-Werbung

von Lieb Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof hat am 02.12.2015 eine Entscheidung des EuGH vom vergangenen Juni bestätigt, nach der eine Wort-Bild-Kombination auf einer Tee-Verpackung eines Anbieters als irreführend untersagt wurde. Die Abbildung auf der Verpackung zeigte Himbeeren und Vanilleblüten und einen Aufdruck "mit natürlichen Aromen", "nur natürliche Zutaten". Nur aus der Liste der Zutaten war zu erkennen, dass in dem Tee keine Himbeeren und Vanille enthalten waren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist das Design der Verpackung "maßgeblich beim Einkauf", "nicht das Kleingedruckte". Wenn der Inhalt nicht einlösen könne, was die Verpackung verspricht, sei dies auf der Vorderseite der Verpackung kenntlich zu machen (Urteil des BGH, 02.12.2015 - I ZR 45/13).

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