Handelsregister und Transparenzregister
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk
Stimmen die Angaben im Transparenzregister mit dem Handelsregister nicht überein, meldet sich der Bundesanzeiger und verlangt eine Berichtigung. Im Handelsregister eingetragen sind insbesondere Gesellschaften wie die GmbH, AG, GmbH & Co. KG, KG oder OHG. Das Handelsregister gibt Aufschluss über das Bestehen und Beteiligungsverhältnisse einer Gesellschaft. Das Transparenzregister gibt Aufschluss über die wirtschaftlich Berechtigten, also darüber, wer hinter der Gesellschaft steht.
Bis in das Jahr 2021 konnte es keine Differenz zwischen Transparenzregister und Handelsregister geben. Das Transparenzregister hat hinsichtlich der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten sinnvollerweise auf das Handelsregister verwiesen.
Das wurde im Jahr 2021 geändert und nun muss neben der Angabe im Handelsregister auch das Transparenzregister geändert werden. Das wird häufig durch den beteiligten Notar erfolgen. Anders kann es aber bei Übertragungen vor der Gesetzesänderung sein.
Bei Unstimmigkeiten zwischen dem Transparenzregister und dem Handelsregister gibt es eine Mitteilung, eine sog. Unstimmigkeitsmitteilung, durch den Bundesanzeiger.
Eine einfache Mitteilung der Veränderung an das Transparenzregister, z.B. per E-Mail, genügt dann nicht. Vielmehr wird man bei einer solchen Mitteilung nochmals angeschrieben und um Berichtigung über das Portal gebeten.
Hier wurde eine gute Lösung durch ein mehr an Bürokratie ersetzt. Das erscheint nicht wirklich sinnvoll.