Haftungsrecht: Ein Hygienemangel stellt nicht zwingend einen groben Behandlungsfehler dar.

von Lieb Rechtsanwälte

In dem vom Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 17.08.2015 – Az.: 1–3 U 28/15 – entschiedenen Fall fasste ein Krankenpfleger mit den schon behandschuhten Händen die Türklinke des Krankenzimmers an und öffnete danach – ohne die Handschuhe zu wechseln – eine Abszedierung an der Hand einer Patientin. Das Gericht sah in dem Hygienemangel nur einen einfachen, nicht einen groben Behandlungsfehler. Die Eröffnung der Abszedierung sei der untersten Risikogruppe zuzuordnen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Hinweis:

Ein Hygienemangel bedeutet nicht zwingend einen groben Behandlungsfehler mit der Folge der Beweislastumkehr, normiert in § 630h Abs. 5 BGB. Im Einzelfall ist auf den Risikograd des jeweiligen Verstoßes abzustellen. Siehe hierzu auch Beitrag im med-ius vom 21.09.2015, Haftung des Krankenhauses bei Infektion mit MRSA.

Zurück