Haftung des Arztes bei der Aut-idem Regelung

von Lieb Rechtsanwälte

Die Aut-idem Regel verpflichtet den Apotheker dazu, verordnete Präparate durch günstigere wirkstoffgleiche Medikamente auszutauschen, sofern der Arzt auf dem Aut-idem Feld kein Kreuz gesetzt hat.

Tauscht der Apotheker das verordnete Präparat aus, muss er in der Regel den Patienten nicht über Risiken aufklären. Er darf sich auf die Hinweise des gemeinsamen Bundesausschusses verlassen, welche wirkstoffgleichen Arzneien eine austauschbare Darreichungsform beinhalten. Ein Austausch hat nur dann zu unterbleiben, wenn konkrete Anhaltspunkte insoweit vorliegen, als die Verordnung falsch oder gefährlich für den Patienten ist.

Hingegen haftet der Arzt auch bei einer Substitution, sofern er seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Arzt muss in jedem Einzelfall sicherstellen, dass eine Substitution keine nachteiligen Folgen für den Patienten haben kann. Besteht die Sicherheit nicht, ist die Aut-idem Regel auszuschließen.

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