Haftung bei Fenstersprung im Krankenhaus

von Lieb Rechtsanwälte

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 02.09.2009 (Az. 9 O 23635/06) einem Klinikum für Psychiatrie die Haftung für den Fenstersturz einer Patientin zugesprochen, da dieses gegen die Sorgfaltspflichten gegenüber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin verstoßen hatte. Geklagt hatte die Krankenkasse, die vom Krankenhaus die erbrachten Versicherungsleistungen zurückerstattet verlangte.

In dem Krankenhaus wurde bei der Patientin im Juli 2002 eine akute paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert. Eine Selbstgefährdung konnte nicht ausgeschlossen werden. Wenige Tage nach ihrer Entlassung ließ sich die Patientin im August 2002 in diese Klinik aufgrund einer erneuten Verschlechterung ihres Zustandes wieder aufnehmen. Die Patientin wurde von einer Schwester in ein Krankenzimmer im 1. Stock der Klinik gebracht und sprang kurze Zeit später aus dem ungesichterten Fenster. Sie zog sich infolgedessen schwere Verletzungen zu.

Die Umstände der Wiederaufnahme wurden nach Anhörung eines Sachverständigen vom Gericht als Verstoß gegen die anerkannten fachärztlichen Regeln der psychiatrischen Kunst gewertet. Die Patientin war nach Ausffassung des Sachverständigen bei ihrer Entlassung nicht in wünschenswerter Weise wiederhergestellt. Die diagnostizierte Erkrankung gehe stets mit einem Rest an Unberechenbarkeit insbesondere in Gestalt von Suizidversuchen einher. Die Patientin hätte nach ihrer Wiederaufnahme nicht vollkommen unbeaufsichtigt belassen, zumindest nicht in einem Raum mit ungesicherten Fenstern untergebracht werden dürfen. Der Fenstersprung wäre zu verhindern gewesen.

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