Haftung bei Erste-Hilfe-Einsatz

von Lieb Rechtsanwälte

Zum Haftungsmaßstab eines zufällig anwesenden Arztes (der nicht Notarzt ist) bei Erster Hilfe

Das Problem:

Ein Arzt ist zufällig an einer Unfallstelle anwesend und wird mit einer Notsituation konfrontiert, ohne für Notfalleinsätze ausgebildet zu sein. Haftet er gleichwohl nach den speziellen Beweislastregeln des Arzthaftungsrechts?

Die Antwort:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 13.12.2007, Aktenzeichen: 8 U 27/07, entschieden, dass ein Arzt, der überraschend mit einer Notsituation konfrontiert wird, unabhängig von seiner beruflichen Qualifikation wie jeder beliebige Dritte Hilfe leisten muss. Die speziellen Beweislastregeln des Arzthaftungsrechts sind dann nicht anwendbar, wenn der zufällige ärztliche Nothelfer, abhängig von seinen persönlichen Fähigkeiten,® den medizinischen Standard für Notfalleinsätze nicht gewährleisten kann.

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