Haftet der Arzt für Medikamentenabhängigkeit ?
von Lieb Rechtsanwälte
Das Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 1523/06, entschied in einem schon im letzten Oktober gesprochenen Urteil, dass ein Arzt für die Suchterkrankung seines Patienten nur haftbar gemacht werden kann, wenn die Nachlässigkeit in der Behandlung nachweisbar ursächlich für die Arzneimittelabhängigkeit war.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Patienten sich von ihrem Hausarzt über mehrere Jahre Schmerzmittel mit dem Wirkstoff Tramadol wegen Menstruationsbeschwerden verschreiben lassen. Der Arzt wurde auch nicht misstrauisch, als die Patientin wegen eines behaupteten mehrmonatigen Auslandsaufenthalts eine große Dosis verlangte. Erst spät erkannte er die Sucht der Patientin und riet zu einem Entzug. Die Patientin verklagte den Hausarzt. Sie unterlag in beiden Instanzen. Das zuletzt mit dem Fall befasste Oberlandesgericht meinte, dass der Arzt bei sorgfältigem Vorgehen früher hätte bemerken können, dass die Patientin in die Sucht abgeglitten war. Es hätte ihm oblegen, die Patientin früher zur Rede zu stellen. Allerdings handle es sich dabei nicht um einen groben Behandlungsfehler. Folglich müsse die Patientin beweisen, dass das Verhalten des Arztes die Sucht verursacht oder mit verursacht habe. Diesen Nachweis konnte die Patientin nicht erbringen.
Tipp: Bei der Verschreibung von Schmerzmitteln mit Abhängigkeitspotenzial sollte der Arzt sehr sorgfältig vorgehen, insbesondere auf das Suchtrisiko hinweisen und diesen Hinweis dokumentieren.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007, Az.: 5 U 1523/06