Grober Behandlungsfehler im Fall der verspäteten Patientenverlegung

von Lieb Rechtsanwälte

Die verzögerte Patientenverlegung in eine Fachklinik kann einen groben Behandlungsfehler darstellen, wie das OLG Köln bereits am 30.10.2008 (5 U 576/07) entschieden hat.

Dies ist der Fall, wenn der Patient Anzeichen einer Erkrankung aufweist, die nur in einer spezialisierten Fachklinik wirkungsvoll behandelt werden kann.

Das Gericht hat der Klage eines inzwischen siebenjährigen Kindes stattgegeben, das am Tag nach der Geburt eine Meningitis aufwies. Entgegen eindeutiger Symptome wurde nicht sofort, sondern erst 45 Minuten später die Verlegung in eine spezialisierte Kinderklinik angeordnet. Das Kind ist seither schwerbehindert.

Die Richter wiesen darauf hin, dass allein die zeitliche Verzögerung zur Beweislastumkehr führe, demnach nicht der Patient den Nachweis zu erbringen habe, dass der Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt habe, sondern Ärzte und Plegepersonal den Nachweis zu erbringen hätten, dass kein Ursachenzusammenhang besteht.

Der Entlastungsbeweis war vorliegend nicht gelungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und liegt mittlerweile dem BGH (VI ZR 295/08) vor.

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