GOZ § 2 Abs. 3 Satz 1: Folgen bei formnichtigen Heil- und Kostenplan

von Lieb Rechtsanwälte

Bei einem formnichtigen Heil- und Kostenplan steht der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ, den Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und übereilten Honorarvereinbarung abzuhalten, Ansprüchen des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen.

Dies hat der BGH mit Urteil vom 03.11.2016 – III ZR 286/15 – entschieden. Beruft sich der Patient erstmals nach Abschluss der zahnprothetischen Versorgung auf die Nichteinhaltung der Schriftform für den Heil- und Kostenplan, kann dies, so der BGH, gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, obschon er alle Vorteile der zahnärztlichen Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan in Anspruch genommen hatte.

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