Google-Rezensionen unter Konkurrenten

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Das OLG Köln hat mit Teilurteil vom 23.12.2022, Az. 6 U 83/22, eine Rezension bei Google für unzulässig erklärt, weil der Rezensent keine hinreichende und einschlägige Erfahrung mit dem bewerteten Unternehmen vorweisen konnte.

Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein IT-Systemhaus. Der Beklagte ist Mitarbeiter eines anderen IT-Unternehmens und wirkte als solcher an einer Veranstaltung zum Thema Internetsicherheit mit. Aus ungeklärten Gründen lud er fünf Mitarbeiter der Klägerin dazu ein, obwohl sich diese in keiner Weise angemeldet oder sonst Interesse gezeigt hatten. Die Klägerin und ihre Mitarbeiter wunderten sich darüber und verlangten von dem Unternehmen, in dessen Namen der Beklagte eingeladen hatte, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über personenbezogene Daten der eingeladenen Personen. Die Auskunft wurde erteilt. Kurze Zeit später ergab sich für die Klägerin, dass der Beklagte eine Bewertung bei Google über die Klägerin abgegeben hatte: Ein Stern und kein Textbeitrag.

Die Klägerin verlangte darauf hin Löschung und Unterlassung von dem Rezensenten und ist damit schließlich erfolgreich. Die Entscheidung des OLG Köln fügt sich in die bisherige Linie der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung ein und überzeugt dabei.

Es handelt sich um unlauteres Handeln gemäß § 4 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG wegen Herabsetzens und/oder Verunglimpfens eines Mitbewerbers.

Dass die Klägerin als IT-Systemhaus und das andere IT-Unternehmen als Mitbewerber im Sinne des UWG gelten, überrascht nicht. Das OLG Köln hält jedoch auch den Mitarbeiter des IT-Unternehmens und hiesigen Beklagten für einen Mitbewerber im Sinne von § 8 abs. 3 Nr. 1 UWG, da er in seiner Funktion als Arbeitskraft seines Arbeitgebers tätig wurde. Bei der Beurteilung der wettbewerblichen Verhältnisse zueinander seien die Handlungen des Mitarbeiters der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen.

Eine Bewertung mit nur einem Stern, also der geringstmöglichen Anzahl, sei ein herabsetzendes Werturteil. Die Bewertung suggeriere außerdem, dass der Rezensent höchstpersönlich Erfahrung mit den unternehmerischen Leistungen der Klägerin gemacht habe und seine (schlechte) Meinung von der Klägerin auf dieser Grundlage eigener Erfahrungen gebildet habe. Sterne-Bewertungen unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen würden vom angesprochenen Verkehr nicht als reine Meinungsäußerung verstanden, sondern als persönliche Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung. Insoweit enthalten solche Bewertungen einen Tatsachenkern, an den die subjektive Bewertung anknüpft. Dieser Tatsachenkern („Ich habe die Leistungen des Unternehmens in Anspruch genommen und so selbst kennengelernt") ist unwahr. Das macht die Bewertung unlauter und unzulässig.

Der Tatsachenkern ist unwahr, weil der geringfügige berufliche Kontakt, den es hier gegeben hat, nicht als Grundlage für die Bewertung geeignet sei. Der Verkehr könne nicht erkennen, dass vorliegend nicht die Dienstleistung des Bewerteten in Anspruch genommen und bewertet worden ist, sondern nur Randumstände, die mit dem Produktportfolio des Bewerteten nichts zu tun haben. Ein Unternehmen müsse grundsätzlich nicht dulden, grundlos herabgesetzt zu werden.

Fazit
Wieder mal zeigt sich, dass Angaben bei Bewertungsportalen auf dem Markt eine bedeutende Rolle und ernsthafte Konsequenzen für alle Beteiligten haben können. Sowohl (potenzielle) Bewertende als auch Bewertete sollten besonnen vorgehen und die Tragweite und Konsequenzen nicht auf die leichte Schulter nehmen.

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