GOÄ: Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen
von Lieb Rechtsanwälte
GOÄ: Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (BGH, Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen: III ZR 110/09)
Die Klägerin, eine Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten, erbrachte für ein Krankenhaus radiologische Leistungen für Regelleistungspatienten des Krankenhauses. Sie berechnete dem Krankenhaus ihre Leistungen unter Zugrundelegung eines Steigerungssatzes von 1,2 des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte. Mit Rücksicht auf eine mit dem früheren Praxisinhaber geschlossenen mündlichen Vereinbarung zahlte das Krankenhaus unter Zugrundelegung eines einheitlichen Steigerungssatzes von 0,75 % des Gebührensatzes. Die Gemeinschaftspraxis hielt die mündliche Vereinbarung bereits wegen Nichteinhaltung der in § 2 Abs. 2 GOÄ vorgesehenen Schriftform für unwirksam.
Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Ungeachtet des weitgefassten Wortlauts des § 1 Abs. 1 GOÄ hält der BGH die Gebührenordnung für Ärzte für die hier entfaltete Tätigkeit der Ärzte nicht anwendbar. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vertragsschließenden sich am Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung orientierten und einen bestimmten Steigerungsfaktor vereinbarten. Eine Schriftform sei für die Vereinbarung nicht zu beachten.