Gesundheitsbezogene Werbung: Werbung für Körperfettreduzierung mit Kryolipolyse-Verfahren verboten

von Lieb Rechtsanwälte

Dies entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 14.01.2016 – 29 U 2609/15 –. Die Beklagte bewarb im Internet eine Behandlung mittels des sog. Kryolipolyse-Verfahrens. Durch die Behandlung sollen Fettpolster an Bauch, Beinen und Hüften von 5 bis 12 cm durch Kälte reduziert werden. Zum Beleg der Behauptung legte die Beklagte eine Studie vor, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts für den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit der Lipokryolyse nicht geeignet sei. Die Werbeaussage sei deshalb irreführend gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Bei der Werbung für das Verfahren handele es sich angesichts erheblicher Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung um nach besonders strengen Anforderungen zu beurteilende gesundheitsbezogene Werbung. Eine solche liege nicht nur dann vor, wenn das angestrebte Ziel der Behandlung gesundheitsbezogen sei, sondern auch, wenn ästhetische Ziele durch Maßnahmen erreicht werden sollten, die in die körperliche Integrität eingreifen und dadurch Gesundheitsbezug haben.

 

Bereits mit Urteil vom 06.02.2013 – I ZR 62/11 – hatte der BGH entschieden, dass gesundheitsbezogene Werbung irreführend sein kann, wenn sie auf Studien gestützt wird, die die Werbeaussage nicht tragen. Studienergebnisse sind für Werbeaussagen grundsätzlich nur dann relevant, wenn sie, so der BGH, nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet werden. Dafür ist im Regelfall erforderlich, dass eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Anhand von Studien, die diese Qualität nicht aufweisen, lässt sich die Pflicht eines gesundheitsbezogenen Werbenden zum Beweis seiner Behauptungen nicht erfüllen.

 

Praxishinweis:

Besondere Vorsicht geboten ist bei der Beschreibung des Leistungsangebots auf ärztlichen Homepages. Wird eine wissenschaftlich nicht ausreichend abgesicherte Behandlungsmethode beworben, bedarf es des unmissverständlichen deutlichen Hinweises auf wesentliche wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweise.

 

Quelle: GesR 359/2016

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