Gesetzesänderung im laufenden Prozess - Erste Gerichtsentscheidung zum neuen Batterierecht-Durchführungsgesetz
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth
Bei sich jahrelang hinziehenden Gerichtsverfahren kommt es immer wieder einmal vor, dass zwischenzeitlich Gesetze geändert werden und dadurch auch der Rechtsstreit nach der neuen Gesetzeslage beurteilt werden muss. Dass allerdings während eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Wettbewerbsrecht eine Gesetzesänderung wirksam wird, ist äußerst ungewöhnlich. Genau dies ist unserem Mandanten passiert.
Wir hatten im April 2025 eine einstweilige Verfügung für unseren Mandanten gegen einen Wettbewerber erwirkt. Der Wettbewerber verstieß gegen Vorschriften des damals gültigen Batteriegesetzes zum Inverkehrbringen von Batteriespeichern für Solaranlagen. Danach durften diese Batterien nur nach einer ordnungsgemäßen Registrierung des Herstellers bzw. des Händlers beim Umweltbundesamt vertrieben werden.
Nachdem der Wettbewerber Berufung gegen die Entscheidung eingelegt hatte, traten im Juni 2025 die zur Vereinheitlichung des Batterierechts in der EU erlassenen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1542 in Kraft und im November 2025 das zugehörige deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz.
Da der von unserem Mandanten geltend gemachte Unterlassungsanspruch nur dann begründet ist, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung über die Berufung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist, musste das Gericht nun beide Rechtslagen prüfen.
Erwartungsgemäß bestätigte das Gericht im Berufungsurteil (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2025, Az.: I-20 U 61/25), dass es sich auch bei den neuen Vorschriften zur ordnungsgemäßen Registrierung des Herstellers bzw. des Händlers beim Umweltbundesamt um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG handelt. Die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.11.2019, Az.: I ZR 23/19) ist weiter anwendbar. Daher bleibt das wettbewerbswidrige Verhalten des Wettbewerbers auch weiterhin verboten. Wir erzielten damit die - nach unserer Kenntnis - erste Gerichtsentscheidung zum neuen Batterierecht-Durchführungsgesetz überhaupt.