Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr: 40-Euro Mahnpauschale, Erhöhung Verzugszins, Beschränkung der Überprüfungs- und Zahlungsfristen

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundeskabinett beschloss Anfang April 2014 die Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/7/EU vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Der Gesetzesentwurf sieht vor: 

  • Der gesetzliche Verzugszins wird im Geschäftsverkehr um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben.
  • Der Zahlungsgläubiger hat bei Verzug des Schuldners einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von Euro 40, soweit er nicht höhere kosten nachweist.
  • Klauseln in AGB sind im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfung-und Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsehen.
  • Hat sich ein Unternehmer im Rahmen einer Individualvereinbarung eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Zahlungsgläubiger nicht grob unbillig ist.
  • Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen einer Individualvereinbarung eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, muss er nachweisen, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
  • Bei der Einräumung einer Prüfung-oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen im Wege der Individualvereinbarung muss der Unternehmer/öffentliche Auftraggeber nachweisen, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Es bleibt abzuwarten, ob mit dem Gesetz, so die Vorgabe der EU-Richtlinie, schlechter Zahlungsmoral und unverhältnismäßig langen Zahlungsfristen künftig ein wirksamer Riegel vorgeschoben wird.

(Quelle: BMJV)

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