Geschlechtergerechtes Online-Shopping

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb, FA für Medizinrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 14.12.2021 – 34 U 19/21:

„Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, wird aufgrund eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sowohl wegen des Geschlechts benachteiligt als auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Es besteht hingegen kein Anspruch auf Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen gegen das die Webseite betreibende Unternehmen, sofern die Wiederholungsgefahr durch weitere Maßnahmen, insbesondere die Ergänzung des Anredefelds durch eine geschlechtsneutrale Möglichkeit, behoben wird.

Es besteht kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens, wenn die eingetretene Diskriminierung nicht die notwendige Intensität erreicht“.

Bislang sind nur die vorstehenden Leitsätze zu dem Urteil veröffentlicht.

Beratungshinweis:

Im Online-Shopping aber auch bei Verwendung von Formularschreiben,  Kontaktanfragen etc. wird zur Vermeidung von Abmahnungen und eventuellen Schadensersatzansprüchen geraten das Anredefeld um eine geschlechtsneutrale Möglichkeit zu ergänzen oder auf das Anredefeld ganz zu verzichten. Die Notwendigkeit der Schaltung von geschlechtergerechten Stellenanzeigen ist zwischenzeitlich Standard.

Zurück