Geschlechtergerechtes Online-Shopping II
von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte
Wir berichteten bereits am 12.04.2022 über eine Entscheidung des OLG Karlsruhe bezüglich der Eingabemaske eines Online-Shops, wonach die Wahlmöglichkeiten für die Anrede „Frau“ und „Herr“ allein nicht ausreichen. Das diskriminiere solche Menschen, die sich weder der einen noch der anderen dieser klassischen Geschlechterzuordnung zugehörig sehen.
Mit Beschluss vom 14.04.2022, Az. 9 U 84/21, schließt sich das OLG Frankfurt a.M. der Auffassung des OLG Karlsruhe an. Auch das OLG Frankfurt a.M. sieht darin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn den Nutzern nur die Optionen „Herr“ und „Frau“ geboten werden.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. richtet sich gegen die Deutsche Bahn. Diese hat nun binnen eines halben Jahres seine Eingabemasken anzupassen. Um Missverständnissen vorzubeugen, sei angemerkt, dass diese Frist zur Anpassung (Aufbrauchfrist) nur für die Deutsche Bahn gilt. Dennoch ist sie verurteilt worden. Dementsprechend hat sie Kosten des Rechtsstreits zu tragen und möglicherweise weitere Ansprüche zu erfüllen. Für alle anderen Unternehmen, insbesondere für die, die bislang noch nicht in Streitigkeiten wegen dieser Thematik verwickelt sind, gilt es, die eigenen Eingabemasken so schnell wie möglich anzupassen, um sich nicht (länger) der Gefahr kostenträchtiger Abmahnungen auszusetzen.