Geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber bei Youtube
von Lieb Rechtsanwälte
Sachverhalt:
Im Vorfeld einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes trat der Arbeitnehmer in einem Video auf, in dem er äußerte, im Betrieb der Arbeitgeberin gebe es Probleme. Es fehlten Sicherheitsvorkehrungen an den Maschinen. Ferner seien keine Fachkräfte vorhanden, die diese Maschinen zu 100 % beherrschten. Das Video wurde sodann bei Youtube eingestellt. Darüber hinaus verbreitete der Arbeitnehmer besagtes Video auch über seinen Facebook-Account. Nach Kenntnisnahme des Videos kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Nach Ansicht des BAG lag jedoch kein wichtiger Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung vor. Die Schwere der Vorwürfe sei nicht so eklatant, dass hierauf eine außerordentliche Kündigung gestützt werden könne. Der Arbeitnehmer habe nicht behaupten wollen, die Arbeitgeberin beschäftige nur ungelernte Kräfte, sondern habe lediglich verdeutlichen wollen, dass er die Bildung eines Betriebsrats als sinnvoll erachte. Sachliche Kritik an betrieblichen Gegebenheiten sei erlaubt. Zur Abgrenzung einer sachlichen Kritik zu einer unzulässigen Äußerung sei der Inhalt der Äußerung, und in welchem Kontext diese verbreitet werde, maßgebend.