Geschäftsführer einer GmbH haften auch für unzureichenden Versicherungsschutz
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von Dipl.-Jur. Selin Keçe
Die zentrale Norm der Geschäftsführerhaftung einer GmbH dürfte den meisten bekannt sein: § 43 GmbHG normiert die Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern einer GmbH bei der Ausübung ihrer Tätigkeit, wonach sie in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anwenden müssen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet für Schäden, die der Gesellschaft oder Dritten entstehen. Mit § 43 GmbH wird somit die Bedeutung einer sorgfältigen Unternehmensführung unterstrichen.
Die konkrete Tragweite dieser Sorgfaltspflichtverletzung mag dagegen nicht jedermann bewusst sein. Denn die in § 43 GmbHG verankerte Pflicht umfasst auch die finanzielle und rechtliche Absicherung des Unternehmens, worunter insbesondere auch die Sicherstellung ausreichenden Versicherungsschutzes fällt. Zuletzt musste der Geschäftsführer einer Bäckerei-Betriebsgesellschaft auf harte Weise erfahren, wie sorgfältig er für die Versicherungsdeckung seines Unternehmens sorgen muss. Am 26.02.2024 entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichts (Az. 16 U 93/23), dass Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt für unzureichenden Versicherungsschutz haften können. Dies kommt nicht überraschend: Bereits das OLG Hamm entschied am 23.01.2004 (Az. 4 U 157/03) in einem ähnlichen Fall. Auch der BGH entschied am 24.04.2003 (Az. III ZR 45/02) über die persönliche Haftung von GmbH-Geschäftsführern wegen unzureichender Maßnahmen zur Risikovorsorge und damit verbundenen finanziellen Schäden des Unternehmens. Der BGH stellte klar, dass Geschäftsführer die Pflicht haben, Risiken angemessen zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um das Unternehmen vor Schäden zu schützen.
Fazit: Die genannten Entscheidungen verdeutlichen, dass Geschäftsführer nicht nur für aktive Entscheidungen, sondern auch für Unterlassungen verantwortlich sind, wenn sie es versäumen, angemessene Vorkehrungen zu treffen, insbesondere in Bezug auf Versicherungen und die Sicherheit des Unternehmens.
Daher ist bei der Wahl des konkreten Versicherungsschutzes besondere Vorsicht geboten. Insbesondere die Versicherungssumme sollte stets an die tatsächlichen Risiken und Werte des Unternehmens angepasst sein und jährlich überprüft und ggf. angepasst werden.