Gericht muss Antrag auf Anhörung des Sachverständigen entsprechen!

von Lieb Rechtsanwälte

Dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör.
BGH, Beschluss vom 14.07.2009 – VIII ZR 295/08

Der BGH stellte fest, dass dem Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens grundsätzlich zu entsprechen ist, auch wenn das Gericht das schriftliche Gutachten für überzeugend hält. Die Partei hat zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Erläuterung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen zu können.

Praxishinweis:

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob ein Motorschaden auf einen Sachmangel oder auf einen falschen Betrieb zurückzuführen ist. Die vom BGH getroffenen Feststellungen gelten in gleicher Weise für den Bereich der Arzthaftung.

Beschränkungen des Antragsrechts ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung.

Quelle: IBR Oktober 2009/619

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