Geplanter § 299 a StGB – -Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

von Lieb Rechtsanwälte

Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.03.2012 (BGH, 29.03.2012, GSSt 2/11) machen sich Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, de lege lata derzeit nicht strafbar. Gleiches gilt für Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Kassenärzten solche Vorteile zuwenden. 

Mein Kollege Herr Rechtsanwalt Jörg Steinheimer, Fachanwalt für Strafrecht hat sich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt. Lesen Sie hier weiter

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