Geplanter § 299 a StGB – Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
von Lieb Rechtsanwälte
Bayern hat einen neuen Anlauf genommen und auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister den Entwurf eines neuen § 299 a StGB eingebracht. Damit soll das Strafrecht im Bereich Gesundheitswesen drastisch verschärft werden.
Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.03.2012 (BGH, 29.03.2012, GSSt 2/11) machen sich Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, de lege lata derzeit nicht strafbar. Gleiches gilt für Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Kassenärzten solche Vorteile zuwenden.
Grund für die Entscheidung war, dass die Kassenärzte weder als Amtsträger noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen zu qualifizieren sind. Nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege“ lehnte der Große Senat eine Strafbarkeit der Beteiligten damit ab.
Nach Auffassung der Politik wurde u.a. anlässlich dieser Entscheidung mit Blick auf das Schutzgut Gesundheitsversorgung eine Strafbarkeitslücke transparent. In der vergangenen Legislaturperiode konnte die Einführung einer neuen Vorschrift gegen Korruption im Gesundheitswesen nicht mehr durchgesetzt werden (vgl. zuletzt BRDrucks. 451/13 vom 05.07.2013 und BT-Drucks. 17/15757 vom 14.08.2013); entsprechende Bestrebungen fielen der sog. Diskontinuität anheim. Bereits im Koalitionsvertrag einigte sich die Große Koalition jedoch auf die Schaffung eines neuen Straftatbestands der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz (STMJ) hat nun erneut die Initiative ergriffen und am 25.07.2014 auf Basis der bisherigen Überlegungen einen eigenen „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“ (nachfolgend: bayerischer Entwurf) vorgestellt. Der bayerische Entwurf sieht – wie auch die vorherigen – im Wesentlichen die Einführung eines neuen Straftatbestandes 2 der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor, mit dem alle Angehörige von staatlich anerkannten Heilberufen vom Tatbestand der Bestechlichkeit und der Bestechung erfasst werden. Mit Wirkung ab 01.10.2014 hat das STMJ zudem öffentlichkeitswirksam drei Schwerpunktstaatsanwaltschaften „Korruption bei Heilberufen“ bei den Staatsanwaltschaften München I, Nürnberg-Fürth und Hof eingerichtet. Auf der Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 06.11.2014 in Berlin wurde schließlich die Notwendigkeit der Einführung einer entsprechenden Regelung unterstrichen (Beschluss zu TOP II.2).
Fazit:
Es ist damit davon auszugehen, dass der Gesetzgebungsvorgang in unmittelbarer Zukunft ggf. über den Bundesrat neu angestoßen wird. Da bereits juristisch weitgehend ausgereifte Entwürfe vorliegen und letztlich kein Referentenentwurf mehr verfasst werden muss, ist von einer Umsetzung in 2015 zu rechnen.