Geoblocking–Neuerungen für die sich Online-Händler rüsten sollten

von Sarah Op den Camp | Lieb.Rechtsanwälte

 

Das Europäische Parlament hat die „Geoblocking-Verordnung“ (EU2018/302) im Februar 2018 als Maßnahme zur weiteren Förderung des Binnenmarktes erlassen. Seit dem gestrigen 3.12.2018 ist sie nun europaweit verbindlich in Kraft getreten.

Was bedeutet Geoblocking?

Geoblocking ist eine im Internet verwendete Technik, die die Onlinebestellung bei einem ausländischen EU-Webshop vermeiden soll, indem eine automatische Weiterleitung auf die nationale Shop-Version erfolgt.. Bei solchen Weiterleitungen stellte der – nicht selten enttäuschte –Kunde häufig fest, dass die gewünschte Ware dort gar nicht oder aber zu viel höheren Preisen angeboten wurde. Durch die Technik wird anhand der IP-Adresse der Aufenthaltsort des potentiellen Bestellers ermittelt und – sollte sich der aufgerufene Onlineshop nicht mit diesem decken – der Zugriff eingeschränkt.

Die neuen Regelungen EU-Verordnung

Das Vorhalten von länderspezifische Seiten multinationaler Online-Shops ist keine Seltenheit. Sie sind hinsichtlich der Sprache, der Zahlungsart und den Lieferbedingungen an den jeweiligen Markt angepasst. Daher wurde oft auch diese automatisierte Weiterleitung von den Betreibern gewählt. Künftig ist diese nun aber verboten. Ab sofort müssen Online-Shops in ihren jeweiligen Versionen in ganz Europa verfügbar sein. Die Zahlungsmöglichkeiten für In- und Ausländer dürfen künftig nicht mehr abweichen. Mit der neuen Verordnung ist es daher nicht mehr gestattet, EU-Auslandsbestellungen nur noch gegen Vorkasse abzuwickeln, wenn hingegen inländische Besteller auch auf Rechnung zahlen dürfen.

Verbleiben Ausnahmen?

Eine Umleitung auf einen nationalen Webshop darf nur mehr nach Zustimmung des Kunden geschehen. Damit der Kunde nicht bei jedem neuen Aufruf erneut zustimmen muss, könnte eine solche Zustimmungserklärung auf den Wunsch des Kunden jedoch durch einen Klick in dessen Kundenkonto hinterlegt werden. Echte Ausnahmen bestehen dort, wo die Weiterleitung notwendig ist, um anderen unionsrechtlichen Vorschriften, die vom Online-Anbieter zu erfüllen sind, gerecht zu werden. Besteht eine solche Notwendigkeit, sind die Gründe hierfür allerdings deutlich zu erklären und anzugeben. Bestehen etwa Vertriebsverbote für bestimmte Waren, wie etwa bei Arznei- oder Nahrungsergänzungsmitteln, kann auch künftig eine automatisierte Weiterleitung unionrechtskonform eingerichtet werden.

Ein Verstoß kann teuer werden

§ 149 Abs. 2 S. 1Nr. 2 TKG droht für Verstöße gegen die neue EU-Verordnung Geldbußen von bis zu 300.000 Euro an. Durchgesetzt wird die neue Geoblocking-Verordnung künftig von der Bundesnetzagentur.

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