Gemeinschaftspraxis: nicht zu lange auf den Wunschpartner warten!

von Lieb Rechtsanwälte

Ein freigewordener Vertragsarztsitz kann durch Zeitablauf verfallen!

Wird ein Vertragsarztsitz in einer Gemeinschaftspraxis, die in einem gesperrten Bereich liegt, durch Ausscheiden eines Partners frei, kann dieser nicht beliebig lange frei gehalten und erst nach Jahren wieder besetzt werden, sondern verfällt, wie das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 06.02.2008 (Az.: B 6 KA 26/07 R) bestätigt hat.

Einer von zwei Ärzten einer früheren Gemeinschaftspraxis hatte geklagt. Beide Ärzte hatten sich gegenseitig vertraglich verpflichtet, im Falle ihres Ausscheidens ihren Vertragsarztsitz neu ausschreiben zu lassen. Als einer der beiden aus der Gemeinschaftspraxis 1999 ausschied, hielt sich jener nicht an die Vereinbarung, sondern eröffnete am selben Ort eine neue Praxis. In den Folgejahren verlegte der ausgeschiedene Arzt seinen Vertragsarztsitz, gab diesen 2006 auf, erwarb in einem anderen Planungsbereich einen neuen Vertragsarztsitz im Wege der Praxisnachfolge, den er wenig später wieder aufgab. Er trat schließlich die Praxisnachfolge in einer Gemeinschaftspraxis an.

Der verbliebene Arzt versuchte indessen, die unterbliebene Ausschreibung auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzen und erstritt vor dem BGH ein entsprechendes Urteil. 2005 folgte ein Urteil des OLG Zweibrücken, wonach zugunsten der Gemeinschaftsarztpraxis des klagenden vormaligen Partners gegenüber der KV Rheinland-Pfalz der Verzicht auf den Vertragsarztsitz erklärt werden sollte.

Der ehemalige Kollege blieb allerdings mit seiner Klage auf Durchführung des Ausschreibungsverfahrens ohne Erfolg. Das Bundessozialgericht entschied, dass der seit 1999 freie Sitz nicht mehr für eine Ausschreibung in Frage kommt. Bei Gemeinschaftspraxen seien Ausschreibung und Nachbesetzung nur so lange zulässig, wie noch an eine gemeinsam ausgeübte Tätigkeit angeknüpft werden könne. Im Hinblick auf den längeren Zeitablauf zwischen 1999 und 2006 konnte nicht mehr von einer gemeinsamen Tätigkeit gesprochen werden.

Dem steht - so das BSG - die zivilrechtliche Entscheidung des BGH nicht entgegen. Allerdings konnte jene Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt Wirkung entfalten, als an eine gemeinsame Tätigkeit nicht mehr angeknüpft werden konnte. Soweit dem ausgeschiedenen Vertragspartner ein vertragswidriges Verhalten anzulasten ist, bleibt es dem verbliebenen Partner jedoch unbenommen, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.

Quelle: Bundessozialgericht Urteil vom 06.02.2008, Az.: B 6 KA 26/07 R  

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