Gefahren für den Arzt in der Kassenärztlichen Versorgung
von Lieb Rechtsanwälte
Oftmals weiß der Arzt nicht, dass er bei der Behandlung von Kassenpatienten auch dem finanziellen Wohl der jeweiligen Krankenkasse verpflichtet ist. Läßt er dieses finanzielle Wohl außer Acht, kann er sich u.a. einem Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue gegenüber sehen.
Kommt die Staatsanwaltschaft und letztlich das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Arzt zu Lasten der Krankenkasse u.a nicht notwendige Medikamente verordnete und damit nicht indizierte Behandlungen durchführte, hat der Arzt nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe zu tragen. Viel einschneidender können die berufsrechtlichen Folgen sein, die auch zum Entzug der Approbation führen können.
Dem Vertragsarzt kommt bei der Arzneimittelversorgung eine Schlüsselrolle zu. Zwar wird rechtlich die nicht medizinisch indizierte Verordnung wegen fehlender Täuschung nicht als Betrug gewertet. Der Bundesgerichtshof fasste aber ein derartiges Verhalten des Arztes unter den Tatbestand der Untreue.
Dem Kassenarzt ist es nicht gestattet, lege artis nicht notwendige oder ganz und gar unzweckmäßige Medikamente zu verordnen. Verschreibt er in dieser Kenntnis die Medikamente dennoch, missbraucht er diese ihm vom Gesetz eingeräumten Befugnisse und begeht nach dem Bundesgerichtshof eine Untreue.
Praxistipp
Bei einem derartigen Untreuevorwurf sind strafrechtliche wie berufsrechtliche Konsequenzen zu beachten. Es wird dringend angeraten, die Verfahren nicht isoliert zu betreiben. Ein im Strafverfahren rechtskräftig festgestellter Sachverhalt ist nur ausnahmsweise im berufsrechtlichen Verfahren anzugreifen. Zudem können im Strafverfahren bei der Bemessung der Höhe der Strafe die berufsrechtlichen Konsequenzen Berücksichtigung finden.