„Gefällt Mir“ als strafbare Handlung – auch für das Wettbewerbsrecht relevant?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von Dipl. -Iur. Gernot Malecha

Mit Beschluss vom 23.08.2022 hat das LG Meiningen festgestellt, dass das Drücken des „Gefällt Mir“-Buttons auf Facebook eine strafbare Handlung sein kann und damit eine Hausdurchsuchung für zulässig erklärt.

Die Argumentation, die das LG Meiningen in dessen Beschluss dafür heranzieht, könnte dabei genauso gut für die Begründung eines Wettbewerbsverstoßes i. S. d. § 4 UWG verwendet werden.

Im o.g. Beschluss führte das LG Meiningen aus, dass der „sog. Like eine hinreichende Ausrichtung bzw. Kundgabe der Befürwortung der Äußerungen…“ ist und „….sich der Nutzer die fremde Äußerung zu eigen macht,….“.

Gemäß § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden. Unter den Tatbestand des Behauptens fallen dabei auch fremde Tatsachenbehauptungen, die zu eigen gemacht wurden (OLG Hamburg GRUR-RR 2017, 148 Rn. 32).

Zusammengenommen könnte also daraus abgeleitet werden, dass der Like eines Unternehmens bei einem Beitrag der ein Konkurrenzunternehmen ins schlechte Licht rückt, bereits als wettbewerbswidriges Verhalten angesehen werden kann.

Selbst wenn man ein zu eigen machen hier nicht annimmt, so kann das „Liken“ eines diskreditierenden Beitrages jedenfalls dem Verbreiten im Sinne des § 4 Nr. 2 UWG unterfallen. Beiträge mit besonders vielen „Gefällt Mir“ Angaben werden vom Algorithmus der Social-Media Portale naturgemäß exponierter angezeigt, als solche mit wenigen „Gefällt Mir“ Angaben.

Fraglich ist, ob das Verursachen einer exponierteren Anzeige eines Beitrags als Verschaffung der Kenntnisnahme des Inhalts für Dritte gewertet werden kann. Wenn man auf die Wertung des LG Meiningen abstellen würde, dass „öffentlichkeitswirksame Vorgänge in anderen Medien regelmäßig damit als besonders herausragend etikettiert werden, [wenn sie viele Gefällt Mir-Angaben haben]“, ist dies unter Umständen nicht der Fall, da dies nicht allein in der Verantwortung des Unternehmens liegt welches den Beitrag liked, sondern vielmehr in der Gesamtheit aller Likes. Regelmäßig werden Beiträge aber auch auf der Seite des Nutzers angezeigt, welcher den Beitrag mit einem „Gefällt Mir“ versehen hat. Spätestens dann wird es ermöglicht, dass Dritte von den behaupteten Tatsachen Kenntnis nehmen können.

 

Fazit: Ob hinter der „Gefällt Mir“-Angabe nun Verhalten mit Erklärungsinhalt steckt und demgemäß wettbewerbswidriges Verhalten begründet bleibt abzuwarten. Selbst der Beschluss des LG Meiningen, welcher hier zum Vergleich herangezogen wurde, soll einer verfassungsgerichtlichen Prüfung unterzogen werden. Was Social-Media Manager von Unternehmen jedoch bewusst sein sollte, ist, dass jedenfalls dann wettbewerbswidriges Verhalten vorliegen kann, wenn gelikte Beiträge auf der eigenen Social-Media Page erscheinen, da dann ein Verbreiten von Tatsachen vorliegen kann.

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