„From the river to the sea - Palestine will be free“

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Yağmur Depboylu

Kaum ein Satz hat die Debatte um Meinungsfreiheit und Antisemitismus in Deutschland in den vergangenen Jahren so stark geprägt wie die Parole „From the river to the sea, Palestine will be free“. Ursprünglich in politischen und ideologischen Kontexten mit unterschiedlichen Bedeutungen verwendet, ist die Aussage heute zu einem hoch aufgeladenen Symbol geworden, insbesondere seit dem Angriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023.

Während Unterstützer der Parole sie als Ausdruck legitimer Solidarität mit dem palästinensischen Volk deuten, betrachten Kritiker sie als antisemitischen Aufruf zur Vernichtung des israelischen Staates. Die Debatte ist nicht nur gesellschaftlich, sondern auch juristisch höchst umstritten und wird bundesweit uneinheitlich geführt.

Zentraler Konfliktpunkt ist die Frage, ob die Verwendung dieser Parole strafbar ist. Im November 2023 erklärte das Bundesinnenministerium im Rahmen des Vereinsverbots gegen Samidoun, dass die Parole als Kennzeichen sowohl dieser Gruppierung als auch der Hamas einzustufen sei. Damit war die Grundlage geschaffen, die Aussage unter bestimmten Umständen strafrechtlich zu verfolgen, auch wenn eine abschließende juristische Klärung durch ein höchstes Gericht bislang aussteht.

In der Praxis führten die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Bewertungen der Parole seitdem zu zahlreichen Verfahren. Besonders deutlich zeigt sich das am Beispiel Berlins. Hier hält die Polizei trotz einer uneinheitlichen Rechtslage an der Einschätzung fest, dass bei der Verwendung des Slogans regelmäßig ein Anfangsverdacht für eine Straftat bestehe.

Die Folge: Personalienaufnahme, Anzeigen, Ermittlungen.

Dabei beruft sich die Polizei auf ihre Pflicht zur Gefahrenabwehr, solange keine höchstrichterliche Bewertung der Aussage vorliegt.

Die Gerichte selbst urteilen indes widersprüchlich. Während etwa das Amtsgericht Tiergarten im Sommer 2025 eine Aktivistin freisprach, weil der Kontext ihrer Äußerung keine Unterstützung für eine terroristische Organisation erkennen ließ, kam es in anderen Fällen zu Verurteilungen. Eine 22-Jährige wurde im August 2024 wegen der Parole verurteilt, weil sie diese wenige Tage nach dem 7. Oktober bei einer Versammlung skandierte. Das Gericht sah darin eine Billigung terroristischer Straftaten. Auch in einem anderen Fall bestätigte das Landgericht Berlin die Strafbarkeit, weil die Parole zusammen mit weiteren pro-terroristischen Inhalten gepostet wurde.

Eine besonders restriktive Haltung zeigt auch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf bestätigte im September 2024 zwei Verbotsverfügungen der Polizei gegen die Parole auf Demonstrationen in Duisburg und Düsseldorf. Hier stützten sich die Richter auf die Einschätzung, dass die Aussage als Kennzeichen der Hamas gelte, insbesondere vor dem Hintergrund der ideologischen Nähe der Veranstalter zu Samidoun. Eine kritische oder rein politische Verwendung sei in diesen Fällen nicht erkennbar gewesen. Damit steht Nordrhein-Westfalen stellvertretend für mehrere Bundesländer, in denen eine Null-Toleranz-Linie gegenüber der Parole verfolgt wird.

Anders fiel die Bewertung dagegen in Hessen aus. Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel entschied Anfang 2024, dass ein pauschales Verbot der Parole unzulässig sei. Es fehle, zumindest im geprüften Einzelfall, an einer hinreichend konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit habe in diesem Kontext Vorrang. Auch in Baden-Württemberg war die Lage zeitweise uneinheitlich: Während das Verwaltungsgericht Freiburg zunächst den Gebrauch der Parole im Rahmen einer Demonstration zuließ, hob der VGH Mannheim diese Entscheidung später auf.

Diese Uneinheitlichkeit zieht sich durch alle juristischen Ebenen und spiegelt die gesellschaftliche Unsicherheit im Umgang mit politischen Parolen, deren Bedeutung stark vom Kontext abhängt. Während die einen in „From the river to the sea“ einen humanitären Aufruf zur Freiheit aller Menschen zwischen Jordan und Mittelmeer sehen, betrachten andere den Slogan als ideologische Forderung zur Auslöschung Israels. Die rechtliche Bewertung wird damit zur Gratwanderung zwischen dem Schutz vor antisemitischer Hetze und dem grundrechtlich garantierten Recht auf freie Meinungsäußerung.

Juristinnen und Juristen sowie zahlreiche zivilgesellschaftliche Akteure fordern daher eine differenzierte, kontextbezogene Bewertung. In einem offenen Brief appellierten über 50 Anwältinnen und Anwälte an Politik und Justiz, die pauschale Kriminalisierung der Parole zu beenden. Das Strafrecht sei, so der Tenor des Schreibens, das falsche Instrument, um komplexe politische Meinungsäußerungen zu regulieren, insbesondere dann, wenn keine direkte Verbindung zu terroristischen Organisationen erkennbar sei.

Derzeit bleibt die Lage rechtlich diffus. Polizei und Staatsanwaltschaften agieren vielerorts weiterhin mit einem strikten Vorgehen, vor allem aus präventiven Gründen. Gleichzeitig gibt es wachsende Kritik an der polizeilichen Praxis, die teils zu Eskalationen auf Demonstrationen und einem Gefühl der Ungleichbehandlung unter politischen Gruppen führt. Auch der Ruf nach einer höchstrichterlichen Entscheidung, etwa durch den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht, wird lauter, um eine einheitliche Linie zu etablieren.

Bis dahin bleibt „From the river to the sea – Palestine will be free“ nicht nur ein politischer Slogan, sondern ein juristischer Prüfstein. Sie steht für das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und öffentlicher Sicherheit, für die Tragfähigkeit des Strafrechts in gesellschaftlichen Konflikten und für die Frage, wie weit ein demokratischer Rechtsstaat gehen darf, wenn Worte mehrdeutig, umstritten oder politisch brisant sind.

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