Fristen für die Honorarabrechnung

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht hat bereits 2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) festgestellt, dass die im HVM/HVV für die Einreichung der Honoraranforderungen durch die Vertragsärzte festgelegten Abrechnungsfristen auch als Ausschlussfristen ausgestaltet sein können. Solche Regelungen seien nicht zu beanstanden, weil die Honorierung der in einem Quartal erbrachten Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen zu erfolgen hat. Verzögerte und fehlerhafte Abrechnungen können somit nach der Rechtsprechung des BSG mit Abzügen bestraft werden.

Nunmehr hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass die berichtigte Abrechnung nachgereicht werden kann, wenn die zunächst eingereichte Abrechnung wegen einer fehlerhaften Diskette objektiv erkennbar unzutreffend war. In dem zu entscheidenden Fall ergab die auf Diskette gespeicherte Quartalsabrechnung bei ungefähr gleicher Patientenzahl wie in den vorangegangenen Quartalen ein Honorarvolumen von nur etwa einem Viertel des bisherigen Quartalhonorarvolumens. Zudem wies die Abrechnung Ungereimtheiten, wie dem mehrfachen Fehlen der Nummer 1 EBM, auf, so dass sich der Schluss auf eine unzutreffende Abrechnung aufdrängte. Der Arzt hatte den EDV‑bedingten Fehler auf der Abrechnungsdiskette sogleich nach Erhalt des Honorarbescheides reklamiert. In einem solchen Fall muss, so das Bundessozialgericht, es gestattet sein, die Abrechnung neu einzureichen.

(Quelle: BSG B6KA29/06R, noch nicht veröffentlicht; Ärztezeitung Nr.°158/2007)

Zurück