Freie Arztwahl für GKV-Patienten bei Einwilligung zur Operation?

von Lieb Rechtsanwälte

Einwilligung zur Operation ist bei GKV-Patienten nicht zwangsläufig auf einen bestimmten Arzt beschränkt oder beschränkbar

Wer ausschließlich von einem bestimmten Arzt operiert werden will, muss dies ausdrücklich mündlich oder schriftlichen mitteilen, da die Einwilligungserklärung in die Operation in der Regel nicht auf einen einzigen Mediziner beschränkt ist. Möchte ein gesetzlich versicherter Patient im Krankenhaus ausschließlich von einem bestimmten Arzt operiert werden, muss dies vom Patienten vor dem Eingriff eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. (BGH Urteil vom 11.05.2010, Az.: VI ZR 252/08).

Zum Fall:

Eine Patientin wurde nach einer Operation am Kniegelenk mehrmals von einem leitenden Oberarzt behandelt, ein weiterer Eingriff wurde jedoch durch einen anderen Mediziner durchgeführt. Hierbei kam es zu Komplikationen. Es wurde wenig später eine Läsion des Nervus peronaeus festgestellt, durch die die Patientin nicht mehr normal stehen und gehen kann.

Die Patientin verklagte die Klinik auf Schmerzensgeld und Schadenersatz und argumentierte, dass sie in die Operation durch einen anderen als den Oberarzt nicht eingewilligt habe.

Während das Landgericht die Klage abwies, wurde das Krankenhaus in der zweiten Instanz vom Oberlandesgericht verurteiltet. Dieses Urteil wurde vom BGH wieder aufgehoben. Die Klägerin habe einen sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag geschlossen. Bei diesem habe der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt oder operiert zu werden. Zwar sei Patienten eine solche Beschränkung unbenommen. "Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht; er muss sich ... gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden". Gesetzlich Versicherte erklären sich beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag im Regelfall mit der Behandlung durch alle Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig seien, urteilten die Richter. Darauf müssten sich die Krankenhäuser verlassen können. Anders sehe die Situation bei Patienten aus, die explizit die Wahlleistung im Krankenhaus versichert haben.

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