Fotografie und Recht – Recht am eigenen Bild, Urheberrecht und DSGVO

von Sarah Op den Camp | Lieb.Rechtsanwälte

„Die Wissenschaft erzeugt Technik, Philosophie führt zur Kunst. Wo Technik und Kunst sich begegnen, finden wir die Fotografie.“ – Andreas Feininger

Fotografen müssen eine Vielzahl von Dingen beherrschen. Technikversiertheit und Kreativität sind sicher die Grundtugenden eines jeden Fotografen. Allerdings muss sich ein Fotograf aber auch der Fotoverwender darüber Gedanken machen, wann er rechtliche Grenzen möglicherweise überschreitet. Das gilt für sowohl für den Fotografen der lokalen Tageszeitung, den Sternchen-Paparazzi wie auch für die Street Style-Bloggerin, die Passanten auf der Straße anspricht und ausgefallene Outfits für ihre Website ablichtet. Im Rahmen unserer anwaltlichen Beratung spielen aber auch Themen wie „Bilderklau“ im Internet immer wieder eine gewisse Relevanz. Mit dem Anstieg an neuen Socialmedia-Plattformen erfährt auch die Hobbyfotografie einen neuen Boom. Auch für den „Knipser“ (oder neudeutsch street photographer) gilt, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt.

Fotorecht ist keine originäre und daher keine klar abgrenzbare Rechtsmaterie. Es verbindet vielmehr verschiedene Disziplinen, u.a. das Urheberrecht, Bildverwertungsrechte, das Recht am eigenen Bild, als Sonderform des Persönlichkeitsrechts. Aber auch gewerbliche Schutzrechte wie Marken oder auch der Datenschutz können eine Rolle spielen.

Urheberrecht

Fotos werden rechtstechnisch als „Lichtbildwerke“ in § 2 UrhG bezeichnet und fallen demnach unter den Urheberrechtsschutz. Die Lichtbildwerke zeichnen sich dabei durch eine persönlich geistige Schöpfung aus.Die Kombination aus Kreativität sowie Individualität ergeben eine gewisse Gestaltungshöhe, die durch die Verflechtung von Motivwahl, Bildausschnitt, Perspektive, Kontrast, Schärfe und Licht geprägt ist. Fehlt den Bildern dieser künstlerische Einfluss und betitelt sie der Ottonormalverbraucher daher als „Schnappschüsse“ von der Geburtstagsfeier der Großmutter oder aus dem Marokkourlaub, spricht man im Urheberrecht von Lichtbildern. Auch diese fallen in den Schutzbereich des Urheberrechts, wenn auch nur für 50 statt 70 Jahre.

Das Urheberrecht gilt in Deutschland als Ausfluss des Persönlichkeitsrechts. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Übertragung des kompletten Rechtes nicht möglich ist. Es können höchstens weitreichende Nutzungsrechte daran eingeräumt werden. Formen der Nutzung sind dabei typischerweise die Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und öffentliche Zugänglichmachung.

Lizenzverträge sind daher oft die wirtschaftliche Grundlage vieler Fotografen oder Bildagenturen. Der Bilderklau ist in Zeiten des Internets ein Dauerbrenner. Gegen diesen geht man typischerweise zunächst außergerichtlich über Abmahnungen vor. Hierin macht der Rechteinhaber unter anderem den durch eine Vertragsstrafe abgesicherten Unterlassungsanspruch geltend. Außerdem kann Schadensersatz drohen. Die Höhe ermittelt man – was sich meist eher als kompliziert erweist – durch eine individuelle Schadensermittlung oder im Wege der sogenannten Lizenzanalogie. Bei letzterer werden als Maßstab für die Höhe des Schadenersatzes die potentiellen Einnahmen durch einen fiktiv angenommenen Lizenzvertrag herangezogen.

 

Recht am eigenen Bild

Personen stehen häufig im Fokus einer Fotografie. Daher sollte man sich sowohl bei der Sportfotografie als auch beim Ablichten einer Demonstration für die Tageszeitung zumindest kurz über das Recht am eigenen Bild Gedanken machen. Dieses Recht ist Ausfluss des im Grundgesetz verankerten Persönlichkeitsrechts. Allein die Verankerung im Grundgesetz zeigt schon die hochtrabende rechtliche Relevanz. Das Recht am persönlichen Bild ist dabei letztlich eine Form des Richterrechts, dass seit Jahren in seiner Dynamik zunimmt. Als Schirmherrin über die Rechtsentwicklung gilt unter Juristen Caroline, Prinzessin von Hannover, deren Privatleben und Fotos hieraus sowohl den BGH als auch den EGMR beschäftigten.

Im Grundsatz gilt, dass jeder Mensch selbst entscheidet ob und wie er fotografiert wird und ob die Ablichtungen später veröffentlicht werden dürfen. Wer Personenfotografien veröffentlichen will, sollte sich in der Regel die vorherige Einwilligung einholen. Das schreibt nicht nur § 22 KUG vor, sondern auch der gesunde Menschenverstand.

Die Einwilligung ist jedenfalls dann notwendig, wenn die Person durch ihr äußerliches Erscheinungsbild erkennbar ist. Die Erkennbarkeit ergibt sich hierbei nicht nur durch eine scharfe und gut belichtete Aufnahme des Gesichtes. Vielmehr können auch andere Umstände wie etwa eine Bildunterschrift oder besondere körperliche Merkmale Aufschluss über den Abgebildeten liefern. Bei Kindern und Jugendlichen sollte man nochmals besondere Vorsicht walten lassen. Sind diese jünger als 18 Jahren ist die Einwilligung der Eltern einzuholen.

Das sogenannte Model-Release ist für den umsichtigen und sorgfältigen Fotografen eine schriftliche Absicherung später nicht gerichtlich durch das Model belangt zu werden. Es regelt umfassend die Art und den Umfang der Bildverwertung. Das macht nicht nur bei Aktfotografie Sinn, sondern kann auch bei der Streetphotography fallentscheidend werden. Ferner können hier weitere Vereinbarungen getroffen werden. Etwa ob das Publizieren des Bildwerkes nur auf bestimmte Medien oder einzelne konkrete Websites beschränkt wird oder ob dem Model etwa weitere Vergütungen zustehen , sollte das Foto später Teil einer großen Marketingkampagne werden.

Von Notwendigkeit einer Einwilligung gibt es allerdings auch Ausnahmen. Diese sind in § 23 KUG geregelt. Hierunter fallen insbesondere Ablichtungen von Personen der Zeitgeschichte. Das können unter anderem Politiker – auch jene auf kommunaler Ebene - Angehörige der Adelsgeschlechter, Sänger, Tänzer, Autoren und Schauspieler sein. Aber auch hier ist Sorgfalt geboten. Das Foto des weltberühmten Autors im Rahmen einer öffentlich zugänglichen Lesung sollte noch relativ eindeutig unter die Ausnahme des § 23 KUG fallen. Anders ist es aber bereits bei Fotos des Ehegatten der Weltfußballerin des Jahres.

Aber auch Weltstars muss ein Raum der Persönlichkeitsentfaltung bleiben, in dem sie sich frei und „unfotografiert“ bewegen können. Darunter fallen - höchstrichterlich bestätigt - etwa Schuhkäufe von Prinzessinnen. Entscheidend ist nämlich stets, ob die abgelichtete Situation Öffentlichkeitsrelevanz beinhaltet. Ist dem nicht so, darf auch eine Person des Zeitgeschehens nicht ohne Einwilligung abgelichtet werden.

Die Weisheit: „Fotografieren ist wie Bogenschiessen: Richtig zielen, schnell schiessen und schnell abhauen“ mag aus Fotografensicht zwar durchaus zutreffen. Aus juristischer Sicht ist hiervon aber im Regelfall abzuraten.

 

DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung der EU gilt bereits vielen Unternehmern als Unwort. Auch Fotografen machen sich Gedanken über dieses Buchstabenmonster. Berechtigterweise? Ob und inwieweit die DSGVO auch für Fotografen von hat, ist derzeit noch nicht völlig klar. Die EU-Kommission antwortete auf eine Anfrage eines Fotografen, dass Fotos, die Personen erkennbar abbilden, personenbezogene Daten enthalten und damit grundsätzlich unter die DSGVO fallen. Dies gilt insbesondere für Digitalfotos und eingescannte analoge Fotos.

Da die Rechtslage derzeit in vielen Bereichen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wird empfohlen die DSGVO auch im Bereich der Fotografie möglichst flächendeckend zu befolgen. Dies gilt vor allem für gewerbliche Fotografen (Produkt-, Hochzeits-, Werbefotografen, aber auch für die herkömmliche Bewerbung), Blogger, Behörden und PR-Abteilungen in Unternehmen.

Für Pressefotografen bildet sich eine Ausnahmestellung heraus. Das OLG Köln hat nun bereits zwei Mal darüber entschieden, dass für diese Sparte wohl nur das KUG zur Anwendung gelangt (OLG Köln, Beschluss vom 18.6.2018 – Az. 15 W 27/18; Urteil vom 21.02.2019- Az. 15 U 139/18).

Durch die DSGVO ändert sich aber grundsätzlich nicht all zu viel. War nach alter Gesetzeslage über das KUG nur bei der Veröffentlichung der Fotografie eine Einwilligung erforderlich, so bedarf es dieser über die DSGVO bereits für den Vorgang des Ablichtens. Hierbei sind die Voraussetzungen u.a. des Art. 7 DSGVO zu beachten. Ggf. gelten für den Fotografen auch die umfangreichen Informationspflichten der Art 13,14 DSGVO. Dies ist allerding bisher noch nicht abschließend geklärt. Sollten die Abgebildeten also erreichbar sein, sollte man auf Nummer sicher gehen und sie durch ein Informationsblatt etwa über ihr Auskunftsrecht aufklären. Bei fotografieren Menschenmassen könnte sich die Rechtslage anders gestalten. Es wäre durchaus logisch und angebracht wenn Gerichte künftig aus Praktikabilitätsgründen davon ausgingen, dass eine Information der Aufgenommenen letztlich nicht möglich sei bzw.  –was leichter begründbar sein dürfte – einen unverhältnismäßigen Aufwand darstelle. Damit wäre die gesetzliche Ausnahme von dieser Pflicht in Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO begründet.

 

Zumindest der Berufsfotograf sollte sich durchaus hin und wieder Gedanken zu rechtlichen Aspekten machen. Das ist nicht nur aus finanziellen Gründen ratsam. Fotos sagen bekanntlich oft mehr als tausend Worte, daher sollte sich ein Fotograf auch seine gesellschaftspolitische Verantwortung bewusst machen. Denn nicht alles was rechtens sein mag, muss zwingend auch der Gesellschaft präsentiert werden. Trotz eines rechtlich und gesellschaftspolitisch noch nicht vollends durchdrungenen Spannungsfelds, gilt am Ende dennoch, dass Fotografie ein typischer Ausdruck der Kreativität ist und auch in Zukunft Spaß machen soll.

 

Florian Güster - Ass.iur. - Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Sarah Op den Camp - Rechtsanwältin

 

Zurück