Fortsetzung einer aufgelösten GmbH nach rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht möglich
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Der BGH hat über das Schicksal einer GmbH entschieden, deren Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zunächst mangels Masse zurückgewiesen worden war und deren Gesellschafter anschließend die Fortsetzung der Gesellschaft beschloss (Beschl. vom 25.02.2022 – II ZB 8/21).
Im entschiedenen Fall war die Auflösung der Gesellschaft auf Grund des Beschlusses über die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse vom Februar 2007 im April 2007 im Handelsregister eingetragen worden.
Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.05.2020 wurden die Fortsetzung des Gesellschaft, die Verlegung ihres Sitzes und die Änderungen des Unternehmensgegenstandes beschlossen. Der ebenfalls mit Beschluss vom 29.05.2020 zum Geschäftsführer bestellte Liquidator und Alleingesellschafter meldete u.a. die Fortsetzung der Gesellschaft zum Handelsregister an und versicherte, dass keine wirtschaftliche Neugründung vorliege, mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter noch nicht begonnen worden sei und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen nicht überstiegen.
Im Februar 2021 erklärte er den Rangrücktritt eines der GmbH gewährten Darlehens i.H. von rund 2,9 Mio. Euro; im April 2021 erhielt die GmbH eine Überweisung von 25.000.- Euro mit dem Verwendungszweck „Stammkapital“.
Das AG hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen; die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Nach Auffassung des BGH kann eine GmbH, die durch rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse gem. § 60 I Nr. 5 GmbHG aufgelöst ist, nicht fortgesetzt werden. Dies soll auch gelten, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsmäßige Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden. Gesellschaften, die nicht einmal mehr die finanziellen Mittel zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens besäßen, sollten im öffentlichen Interesse nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst rasch beendet werden. Gleiches gelte, wenn ein Insolvenzverfahren zunächst eröffnet worden sei, dann aber gem. § 207 I InsO eingestellt werde, weil die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Kosten des Verfahrens zu decken.