Finanzierung einer GmbH – Gesellschafterdarlehen oder Kapitalrücklage?
von Lieb Rechtsanwälte
Teil 2/2 - Situation in der Krise
Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk
Wie sieht die Situation aus, wenn die GmbH in eine Krise gerät, also insbesondere Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit drohen? Was ist im Fall einer Krise bei der Finanzierung der GmbH durch Gesellschafterdarlehen oder Kapitalrücklage zu beachten? Hierzu die nachfolgenden Hinweise.
Achtung: Besteht nach den Regelungen des Insolvenzrechts bereits eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einer GmbH, muss die Geschäftsführung der GmbH einen Insolvenzantrag stellen. Andernfalls drohen eine Strafbarkeit und ggf. eine Haftung der Geschäftsführer. Es ist zu beachten, dass die bilanzielle Überschuldung nicht zwingend zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung führt. Allerdings wird eine bilanzielle Überschuldung regelmäßig ein Anlass für eine genauere insolvenzrechtliche Prüfung sein.
Was ist bei Gesellschafterdarlehen und Kapitalrücklage in einer Krise der GmbH zu beachten?
1. Gesellschafterdarlehen
- Das Gesellschafterdarlehen ist Fremdkapital und kann daher zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung führen. Das ist der Fall, wenn das Fremdkapital das Aktivvermögen übersteigt. Es ist zwischen einer bilanziellen Überschuldung und der insolvenzrechtlichen Überschuldung zu unterscheiden. Nicht jede bilanzielle Überschuldung führt zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung. Insbesondere können stille Reserven (Wirtschaftsgüter mit höheren Verkehrswerten als Buchwerten) ggf. dazu führen, dass trotz einer bilanziellen Überschuldung keine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Es ist somit der konkrete Einzelfall zu betrachten.
- Die insolvenzrechtliche Überschuldung kann ggf. durch einen Rangrücktritt des Gesellschafterdarlehens beseitigt werden. Ein solcher Rangrücktritt führt dazu, dass das Gesellschafterdarlehen hinter sämtliche weitere Verbindlichkeiten zurücktritt.
- Aber Vorsicht:
- Ein solcher Rangrücktritt kann erst wieder beseitigt werden kann, wenn die Krise der GmbH vollständig überwunden ist, ein Rangrücktritt somit nicht mehr nötig ist.
- Bei einem Rangrücktritt sind weder Zinszahlungen noch Tilgungen auf das Gesellschafterdarlehen möglich.
- Im Übrigen gilt: Im Fall der Insolvenzeröffnung sind zulässige Tilgungen des Gesellschafterdarlehens in dem letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag nach § 135 InsO anfechtbar; das bedeutet, sie können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Marktübliche Zinszahlungen sind allerdings nicht anfechtbar.
- Zinsen müssen auch bezahlt werden, wenn die GmbH Verluste macht. Zu zahlende Zinsen hängen somit nicht davon ab, ob ein Gewinn erwirtschaftet wird. Ein nachträglicher Verzicht auf entstandene Zinsen kann ggf. dazu führen, dass sich der Gewinn und damit die Steuerlast erhöht.
2. Einzahlung in die Kapitalrücklage
- Die Kapitalrücklage ist Eigenkapital, führt somit zu keiner Überschuldung, weder bilanziell noch insolvenzrechtlich. Eine Erhöhung der Kapitalrücklage kann eine Überschuldung ggf. sogar verhindern.
- Eine sofortige Gewinnauszahlung ist zulässig und grundsätzlich nicht insolvenzrechtlich anfechtbar, wobei dies im Einzelfall zu prüfen ist.
- Durch die Rückzahlung der Kapitalrücklage darf insbesondere nicht in das Stammkapital eingegriffen werden und es darf dadurch keine Überschuldung entstehen oder vertieft werden. Die Kapitalrücklage wird man daher erst wieder entnehmen können, wenn die Zahlung nicht aus Vermögen erfolgt, das zur Deckung des Stammkapitals notwendig ist, d.h. bei der Auszahlung darf das Vermögen nicht geringer sein oder geringer werden als das Stammkapital.
3. Achtung beim Stehenlassen von Gewinnen
Ein häufig gewähltes Mittel ist es, insbesondere in der Krise Gewinne stehen zu lassen, also nicht zu entnehmen. Dies stärkt natürlich die Innenfinanzierungsmöglichkeiten.
Allerdings wird man insolvenzrechtlich beachten müssen, dass ab einer Dauer von mehr als drei Monaten, die stehengelassenen Gewinne Gesellschafterdarlehen werden, so die BGH-Rechtsprechung. Werden nach den drei Monaten die Gewinne entnommen, stellt dies eine Darlehenstilgung dar. Die Auszahlung der über drei Monate hinaus stehengelassenen Gewinne ist im Fall der Insolvenz anfechtbar, wenn sie im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag oder danach erfolgt ist, d.h. der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit die ausbezahlten Beträge zurückzufordern.
4. Entscheidung über die Finanzierung
Bei der Entscheidung, wie die Finanzierung der GmbH durch die Gesellschafter erfolgt – Gesellschafterdarlehen oder Kapitalrücklage – ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten und konkret abzuwägen, welche Finanzierung vorteilhaft ist.
Hierbei können sich insbesondere folgende Fragen stellen:
- Soll das Eigenkapital gestärkt werden oder spielt dies keine Rolle?
- Wie langfristig sollen die Finanzierungsbeiträge in der GmbH bleiben?
- Sollen die Beträge langfristig in der GmbH bleiben, wird man die Beträge eher in die Kapitalrücklage einzahlen.
- Soll nur eine kurzfristige Überbrückung erfolgen, bietet sich eher ein Gesellschafterdarlehen an.
- Sollen von der GmbH feste Beträge bezahlt werden, bietet sich eher ein Gesellschafterdarlehen mit entsprechenden Zinsen an, wobei die Zinszahlung natürlich unterschiedlich gestaltet werden kann?
- Zinsen müssten fremdüblich sein. Auszuzahlende Gewinne können ggf. höher sein als die fremdüblichen Zinsen.
- Wie soll die steuerliche Gestaltung aussehen? Zinsen senken regelmäßig die Körperschaftssteuerlast des Unternehmens.
Zu Teil 1/2 s. hier.