Fiktive Schadensberechnung bei beendetem Mietverhältnis
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist die fiktive Berechnung für noch nicht aufgewendete Schadensbeseitigungskosten, fehlende Schönheitsreparaturen und Rückbauten nach Beendigung eines Mietverhältnisses möglich (Urt. vom 19.04.2023 – VIII ZR 280/21).
Im konkreten Fall verlangte ein Vermieter von seinen Mietern nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Kostenvorschuss von 8.425.-€ zur Durchführung von Schönheitsreparaturen und zusätzlich Schadensersatz (881.-€).
Der Vermieter hatte die Mieter vergeblich aufgefordert, noch einige Arbeiten durchzuführen (unter anderem Erneuerung von Fliesen in der Küche und Streichen einer Wand sowie Rückbau von Fliesen und PVC Bodenbelag und Reparatur einer Türzarge). Nachdem diese nicht reagierten, holte er einen Kostenvoranschlag für die Ersatzvornahme ein. Die Rückbauarbeiten führte er teilweise in Eigenleistung aus.
Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab.
Die Revision führte teilweise zur Zurückverweisung.
Der BGH führt in der Entscheidung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung mietrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung der Höhe nach mit den für die Instandsetzung oder Instandhaltung oder den Rückbau notwendigen Kosten berechnet werden dürften.
Das Landgericht muss sich daher nach Zurückverweisung mit Grund und Höhe des Schadens befassen.