Fehlerhafte ärztliche Behandlung: Leitlinien und fachärztlicher Standard

von Lieb Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 15.04.2014 – VI ZR 382/12 – stellte der Bundesgerichtshof fest:

 

Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt im besonderen Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.

 

Praxishinweis:

In einem Rechtsstreit ist die Ermittlung des Standards grundsätzlich Sache des Tatrichters, der sich dabei auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch einen Sachverständigen aus dem betroffenen medizinischen Fachgebiet stützen muss.

 

Quelle: ZMGR 2014/197

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