Fake-Shops im Internet – was können betrogene Verbraucher rechtlich tun?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Selin Inan

Immer mehr Verbraucher fallen auf sogenannte „Fake-Shops“ im Internet herein – vermeintlich seriöse Online-Shops, die günstige Preise versprechen, aber bezahlte Ware nie liefern. Die Täter sitzen oft im Ausland, die Seiten wirken professionell und tauchen meist nur kurz im Netz auf. Doch was können betrogene Käufer tun, wenn die Lieferung ausbleibt?

1. Kein wirksamer Kaufvertrag - Anfechtung oder gar Nichtigkeit

Zunächst ist rechtlich fraglich, ob überhaupt ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Viele Fake-Shops täuschen Identität, Lieferfähigkeit oder sogar die Existenz des Unternehmens nur vor. In solchen Fällen ist oft von arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB auszugehen. Das ermöglicht dem Verbraucher die Anfechtung des Vertrags. In den meisten Fällen stellt sich jedoch bereits die Frage, ob überhaupt ein ernst gemeinter rechtsgeschäftlicher Wille auf Seiten des Fake-Shops vorlag – ein Vertrag wäre dann bereits von Anfang an nichtig.

2. Rückforderung über § 812 BGB

Hat der Verbraucher bereits gezahlt, z.B. per Vorkasse oder Kreditkarte, kann er den Betrag nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (§ 812 BGB). Der Haken: In der Praxis ist der Fake-Shop oft nicht greifbar – entweder handelt es sich um eine ausländische Briefkastenfirma oder die Domain ist schon vom Netz genommen. Eine Rückforderung ist in vielen Fällen damit faktisch unmöglich.

3. Zahlung rückbuchen: Chancen bei Kreditkarte oder PayPal & Co.

Erfolgsversprechend ist es mitunter, bei der Zahlungsabwicklung anzusetzen. Wer per Kreditkarte bezahlt hat, kann bei seiner Bank oder dem Zahlungsdienstleister häufig eine Rückbuchung veranlassen. Anbieter wie beispielsweise PayPal bieten Käuferschutz, wenn ein Artikel nicht geliefert wurde. Bei Überweisungen auf Konten im EU-Ausland (z.B. Litauen, Bulgarien) ist die Rückholung schwieriger, aber im Einzelfall möglich – hier ist schnelles Handeln gefragt.

4. Beweissicherung ist entscheidend

Damit Ansprüche durchgesetzt werden können, sollte sofort Beweissicherung betrieben werden: Screenshots des Angebots, Zahlungsnachweise sichern, E-Mails oder Nachrichten des Shops archivieren etc.

5. Anzeige bei der Polizei wegen Betrugs

Eine Anzeige bei der Polizei wegen Betrugs nach § 263 StGB ist sinnvoll, auch wenn die Erfolgschancen begrenzt sind. Sie kann jedoch helfen, größere Täterstrukturen aufzudecken.

6. Fazit

Der beste Schutz gegen Fake-Shops ist Vorsicht: Impressum prüfen, Bewertungen hinterfragen, keine Vorkasse bei unbekannten Shops. Ist der Schaden bereits eingetreten, hilft anwaltlicher Rat weiter – insbesondere bei Rückforderungen über Zahlungsdienstleister oder zur rechtlichen Einordnung des Vertrags. In jedem Fall gilt: Nicht untätig bleiben, sondern aktiv reagieren. Denn was viele nicht wissen: Der Rechtsweg ist oft schwierig, aber nicht immer aussichtslos.

Zurück