EuGH zur alten 68er Regelung

von Lieb Rechtsanwälte

Neues zum "Zwangsruhestand für Ärzte"

Nach einem am Dienstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Az: C-341) ist die frühere Altersgrenze für Ärzte von den deutschen Gerichten ein weiteres mal zu überprüfen.

Bis Oktober 2008 hatten (Zahn-)Ärzte die 68er Regel zu beachten, die mit Erreichen des 68 Lebensjahres eine weitere Behandlung von Kassenpatienten ausschloss. Für viele Ärzte bedeutete dies der Zwangsruhestand. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies zum Schutz der Patienten gebilligt. Auch nach Auffassung des EuGH kann der Gesundheitsschutz ein zulässiges Argument für eine Altersgrenze bei Ärzten sein. Der EuGH stellt aber zugleich fest, dass die deutsche Regelung nicht frei von Widersprüchen gewesen ist, da sie nicht auch die Behandlung von Privatversicherten betraf.

Der EuGH hat zudem das Argument des Bundessozialgericht, dass eine Altersgrenze auch zulässig sein kann, um "die Berufschancen zwischen den Generationen" gerecht zu verteilen, bestätigt.

Nach dem Urteil des EuGH haben die deutschen Gerichte nun prüfen, welche Gründe (Gesundheitsschutz oder gerechte Verteilung der Berufschancen) den Gesetzgeber zu der Altersgrenze bewegt haben. Der EuGH gibt mit seiner Entscheidung aber eine Richtung vor, nach der die alte 68er Regelung zumindest im Ansatz wohl als rechtmäßig durchgehen dürfte.

Quelle: Ärzte Zeitung vom 12.01.2010, Ärztezeitung.de

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