EuGH stärkt Schutz des Markeninhabers vor Verletzungen aus dem Ausland

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth

Mit Urteil vom 01.08.2025 (C-76/24) beantwortete der EuGH die Vorlagefragen des BGH in einem von uns betreuten Verfahren und stärkte damit den Schutz von Markeninhabern:

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein deutscher Markeninhaber, dessen Markenrechte durch einen spanischen Online-Händler verletzt wurden. Der Online-Händler bewarb die Plagiate auf seiner deutschsprachigen Internetseite. Er lagerte die Produkte in Spanien und versandte diese bei einem Kaufabschluss nach Deutschland.

Rechtskräftig entschieden war bereits, dass der Online-Händler das Bewerben und Anbieten der Produkte in Deutschland zu unterlassen hat. Gestritten wurde noch um die Frage, ob der Markeninhaber dem Online-Händler auch den Vertrieb und den Besitz verbieten kann. Während der BGH beim Verbot des Vertriebs keine Zweifel hatte, befragte er zum Verbot des Besitzes den EuGH.

Der EuGH stellte sich in seiner wegweisenden Entscheidung klar auf die Seite des Markeninhabers:

Der deutsche Markeninhaber kann dem Online-Händler verbieten, in Spanien Produkte zu besitzen, um diese in Deutschland zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Wohlgemerkt verletzen diese Produkte nur die deutsche Marke. In Spanien hätte der Online-Händler die Produkte ohne Weiteres vertreiben dürfen, da der Markeninhaber dort keine Markenrechte besitzt. Darüber hinaus greift dieses Verbot sogar dann, wenn der Online-Händler nur mittelbaren Besitz an diesen Produkten hat. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn diese bei einem Logistikdienstleister lagern oder bereits auf dem Weg nach Deutschland sind.

Dieses Verfahren zeigt erneut, dass Markeninhaber auch bei grenzüberschreitenden Markenverletzungen nicht schutzlos sind.

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