EuGH erlaubt Netzsperre von Access-Providern

von Lieb Rechtsanwälte

Gemäß § 8 Telemediengesetz (TMG) sind sog. Access-Provider für rechtswidrige Inhalte auf Webseiten grundsätzlich nicht verantwortlich und somit nicht haftbar. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG bleiben jedoch die Vorschriften bzgl. einer Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Grundsätzen unberührt.

Hierzu urteilte der EuGH in einer aktuellen Entscheidung, dass auch Access-Provider dann zur Sperrung illegaler Webseiten verurteilt werden können, wenn auf der entsprechenden Webseite illegale Kopien urheberrechtsgeschützten Materials verbreitet bzw. zugänglich gemacht wird.

Da jedoch eine "Sperrung" über die in § 97 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) normierten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche hinausgeht, mithin die o.g. "allgemeinen Vorschriften" eine Sperre gerade nicht vorsehen, eine solche nunmehr aber durch den EuGH in bestimmten Fällen unumgänglich ist, soll diese ab sofort möglich sein. Kritiker sprechen von einer Zensur im Netz.

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