EuGH: Das Ende des verbindlichen Preisrahmens in der HOAI?

von Lieb Redaktion

Praxishinweise von RA Dr. Klaus Lieb

Die Honorarordnung für Architekten sieht preisrechtliche Regelungen, vor allem hinsichtlich des Mindest- und Höchstpreischarakters für Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren mit Sitz im Inland vor, soweit die Leistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. mit bundesrepublikanischem Recht ist die HOAI, so die bisherige Rechtsprechung und herrschende Meinung im Schrifttum in der jetzigen Form vereinbar. In europarechtlicher Hinsicht ist bislang nicht geklärt, ob die Dienstleistungsfreiheit von ausländischen Architekten und Ingenieuren beeinträchtigt ist oder ob eine Inländerdiskriminierung gegeben ist.

Die EU-Kommission verlangt schon seit über vier Jahren von der Bundesrepublik Deutschland den in der HOAI geregelten verbindlichen Preisrahmen für Honorare abzuschaffen. Mindest- und Höchstpreise seien grundsätzlich unzulässig, es sei denn, diese seien durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig. Den Nachweis hat die Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der EU-Kommission bislang nicht erbracht. Zwischenzeitlich wurde gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EuGH ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen vom 28.2.2019 – Rs. C 377/17-dem EuGH empfohlen, die Auffassung der Kommission zu bestätigen. Zwar seien der Verbraucherschutz und die Gewährleistung eines hohen Qualitätsniveaus, wie von der Bundesrepublik vorgetragen, grundsätzlich zwingende Gründe des Allgemeinwohls. Die Bundesrepublik habe jedoch im Rahmen des ihr zustehenden Wertungsspielraums nicht die Geeignetheit der preisrechtlichen Regelungen zur Erreichung dieser Ziele nachgewiesen. Die HOAI sei nicht erforderlich. Die Ziele seien auch auf andere Weise wie Pflichten zur Veröffentlichung von Tarifen oder die Festlegung von Richtpreisen durch den Staat zu erreichen

Praxishinweise:

In den meisten Fällen folgt der EUGH den Schlussanträgen des Generalanwalts. Eine Entscheidung wird im Verlaufe des Jahres 2019 erwartet.

Architekten und Ingenieurverträge bleiben bei einer Bezugnahme auf die derzeit geltende HOAI ungeachtet des Ausgangs des Vertragsverletzungsverfahrens wirksam.

Verneint ein Gericht zwischenzeitlich die Vereinbarkeit des in der HOAI geregelten Preisrahmens mit der Richtlinie, darf es  diese Regelungen nicht anwenden, unbeschadet der Möglichkeit, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EUGH zur Auslegung der Richtlinie einzuleiten.

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