EU-Generalanwalt: Fremdbesitzverbot bei Apotheken ist zulässig

von Lieb Rechtsanwälte

Der Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Yves Bot ist der Auffassung, dass Apotheken nur von zugelassenen Apothekern geführt werden dürfen. Dies soll sowohl für den Besitz als auch den Betrieb von Apotheken gelten.

Nach den in Deutschland und Italien geltenden Vorschriften, ist der Besitz und Betrieb von Apotheken den Apothekern vorbehalten. Diese Vorschriften sind nach Ansicht des Generalanwalts gerechtfertigt. Ziel dieser Regelungen sei die Gewährleistung einer angemessenen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sowie die Neutralität der pharmazeutischen Beratung.

Hintergrund des Verfahrens: Das Saarland hatte 2006 Doc Morris den Betrieb einer Filialapotheke gestattet. Sowohl die Apothekerkammer des Bundeslandes, als auch der Deutsche Apothekerverband klagten unter Berufung auf nationale apothekenrechtliche Regelungen gegen diese Zulassung, da nur Apotheker mit deutscher Approbation, nicht aber Kapitalgesellschaften Apotheken betreiben dürften. Das Verwaltungsgericht des Saarlandes lässt derzeit beim EuGH klären, ob dieses Fremdbesitzverbot gegen die in der Europäischen Union garantierte Niederlassungsfreiheit verstößt.

Der EuGH ist an den Schlussantrag des Generalanwaltes nicht gebunden. Mit einer Entscheidung wird im Laufe des neuen Jahres gerechnet.

Quelle, weiterführende Informationen: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofes vom 16.12.2008; www.wettbewerbszentrale.de

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