Erscheinungspflichten beim Arzt

von Lieb Rechtsanwälte

Hat der Patient auf Verlangen des Arztes in der Praxis zu erscheinen?

Ein Patient gibt seit einiger Zeit die Rezeptwünsche für seine Dauermedikation dem Arzt telefonisch durch und lässt die Rezepte abholen. Der Arzt möchte den Patienten sehen, um sich zu vergewissern, ob die Indikation noch zutreffend ist. Der Patient lehnt es ab, in der Praxis zu erscheinen.

Lösung:

Der Patient ist auf Verlangen des Arztes verpflichtet, in der Praxis zu erscheinen, sofern er die Leistungen des Arztes in Anspruch nehmen will. Zu den Pflichten des Patienten gehört es, die erforderlichen Untersuchungen und Behandlungen zu dulden. Umgekehrt ist es Aufgabe des Arztes, sich über den Zustand des Patienten zu vergewissern. Allerdings kann sich der Arzt nicht über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinwegsetzen. Folglich ist für den Arzt die Mitwirkungspflicht des Patienten nicht einklagbar.

Verschreibt der Arzt Medikamente über einen längeren Zeitraum, ohne sich über den Zustand des Patienten zu vergewissern, kann dies den Vorwurf eines Behandlungsfehlers auslösen. Ist der Patient seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, und kommt es zu einem Haftungsfall, begründet der eingetretene Misserfolg in der Behandlung weder einen Anscheinsbeweis zu Lasten des Arztes noch obliegt dem Arzt die Darlegungslast. Vielmehr hat der Patient zu beweisen, dass die Nichtbefolgung ärztlicher Anordnungen für den Behandlungsfehler nicht ursächlich gewesen sind. Der Arzt seinerseits kann dem Patienten entgegenhalten, dass dieser seiner Verpflichtung zur Schadensminderung infolge fehlender Mitwirkung nicht nachgekommen ist, folglich der Schadensersatzanspruch auszuschließen, zumindest aber der Schadensersatz zu kürzen ist (§§ 242, 254 BGB)

Tipp:

Es ist eine lückenlose Dokumentation geboten, um die Mitwirkungspflichtverletzung des Patienten nachweisen zu können. In keinem Fall sollte der Arzt ein Rezept ausstellen, ohne sich vorher zu vergewissern, ob die Indikation noch zutrifft.

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