Erneut: Das Anfechtungsprivileg des § 2 I Nr. 4 CovInsAG bei Eigeninsolvenzantrag

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Wir berichteten bereits am 10.01.2022 über eine Entscheidung des OLG München zur Frage des Anfechtungsprivilegs bei einem durch den Schuldner gestellten Insolvenzantrag. Es existiert zu diesem Thema auch eine Entscheidung des LG Hamburg.

Im entschiedenen Fall war der auf Rückzahlung von Beiträgen in Anspruch genommenen Krankenkasse die Stellung eines Eigeninsolvenzantrages mit dem Ziel der Eigenverwaltung durch eine Sanierungsberaterin angekündigt worden. Gleichzeitig war auf das Anfechtungsrisiko hingewiesen worden.

Das LG Hamburg (Urt. vom 08.09.2021 – 336 O 65/21) hat die Klage des Sachwalters auf Rückzahlung der Beiträge abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Anfechtungsausschluss des § 2 I Nr. 4 COVInsAG auch dann beachtlich sei, wenn ein Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt hat und dies dem Zahlungsempfänger bekannt ist.

Der Anfechtungsausschluss gelte gem. § 2 II Hs. 2 COVInsAG auch für Schuldner, die weder zahlungsunfähig noch überschuldet sind. Ferner sei weder dem Gesetzeswortlaut noch der Entwurfsbegründung des Gesetzgebers „hinreichend sicher“ zu entnehmen, dass die Sanierungsbemühungen ausschließlich außerhalb eines Insolvenzverfahrens erfolgen dürften, um in den Anwendungsbereich des § 2 I Nr. 4 COVInsAG zu fallen.

Nachdem das LG München I und – ihm folgend – das OLG München eine gegenteilige Auffassung vertreten haben, bleiben weitere Entscheidungen zu diesem Thema abzuwarten.

Zurück