Erhebung der Rezeptgebühr ist nicht verzichtbar
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Verstoß gegen die gesetzliche Arzneimittelpreisbindung liegt schon dann vor, wenn eine Apotheke dem Kunden Vorteile gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels gewährt, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich gesehen günstiger erscheinen lassen, als in einer anderen Apotheke. Dies gilt insbesondere dann, wenn die gegen die Preisbindung verstoßende Vorteilsgewährung zugleich mit einem Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtlichen Zuzahlungsregelungen verbunden ist.
Geklagt hatte der Betreiber einer Versandapotheke, dem die Apothekerkammer untersagt hatte, den gesetzlich krankenversicherten Kunden über deren Krankenkassen "Zuzahlungsgutscheine" zukommen zu lassen, um diese bei einer späteren Bestellung von verschreibungs- und damit zuzahlungspflichtigen Medikamenten einzulösen, jedoch gegenüber den Krankenkassen so abzurechen, als wäre die Rezeptgebühr abgerechnet worde. Der Apotheker wollte den Kunden dadurch die Eigenbeteiligung ersparen, rechnete aber gegenüber den Krankenkassen so ab, als wäre die Rezeptgebühr vereinnahmt worden.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2011, Az.: 13 LA 157/09 das ablehnende Urteil der Vorinstant (VG Osnabrück vom 29. September 2009, Az.: 6 A 271/07) und damit zwei voran gegangene Eilverfahren bestätigt (Beschluss vom 20. Juni 2008, Az.: 13 ME 61/08 und vom 16.10.2008, Az.: 13 ME 162/08) bestätigt.